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Testergebnis in der CWA

Apotheken müssen Kunden auf Datenschutz hinweisen

Apotheken können die Ergebnisse von Schnelltests auch in die Corona-Warn-App hinterlegen. Dafür allerdings muss der Patient schriftlich sein Einverständnis erklären und einen Datenschutzhinweis abzeichnen. Das verlangt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), um die Leistung zu dokumentieren. Im Rahmen kommerzieller Veranstaltungen dürfen Apotheken derweil keine Bürgertests anbieten.
Stephanie Schersch
29.07.2021  11:00 Uhr

Schon seit einigen Wochen kann die Corona-Warn-App auch die Ergebnisse von Schnelltests abspeichern. Nun soll diese Funktion eine noch größere Bedeutung erlangen. Ab August müssen sich alle Teststellen verpflichtend an die CWA an binden. Zum 1. August reicht zunächst eine Registrierung aus, doch im Laufe des Monats sollten alle Apotheken angeschlossen sein. Auf Wunsch des Kunden können sie die Ergebnisse der Schnelltests dann in die App einspielen. Das bringt auch neue Dokumentationspflichten mit sich.

Für die kostenfreien Bürgertests müssen Apotheken ohnehin eine Reihe von Daten erheben und vom Patienten abzeichnen lassen, darunter Name, Geburtsdatum und Anschrift. Diese Erklärung zählt zu den Dokumenten, die Apotheken bis Dezember 2024 aufbewahren müssen. Hinzu kommt jetzt auch eine Bestätigung, wenn der Patient die Übermittlung über die CWA wünscht, ergänzt um einen entsprechen Hinweis zum Datenschutz. Das geht aus einer Arbeitshilfe der Bundesapothekerkammer hervor, die Offizinen als eine Art Leitfaden bei der Durchführung der Tests nutzen können. Hintergrund ist nach Angaben der ABDA eine neue Vorgabe der KBV zur Dokumentation der Leistung. Bürgertests rechnen auch die Apotheken grundsätzlich über die Kassenärztlichen Vereinigungen ab. Die KBV hatte laut Coronavirus-Testverordnung zuletzt bis zum 9. Juli Zeit, zusätzliche Anforderungen zu formulieren. Die Offizin muss ihren Kunden eine Kopie der Einverständniserklärung mitgeben. Eine Vorlage können die Apotheken im geschützten Bereich der ABDA-Homepage abrufen.

Keine Tests bei kommerziellen Veranstaltungen

Darüber hinaus ist nun präziser geregelt, in welchen Fällen Apotheken keine Bürgertests anbieten können. Das betrifft vor allem kommerzielle Veranstaltungen. Zwar können sie Kunden vor dem Besuch eines Konzerts beispielsweise einzeln in der Apotheke kostenfrei testen lassen. Schwierig wird es allerdings, wenn die Offizin gezielt Tests bei einer Veranstaltung als Teil eines Sicherheitskonzeptes übernehmen soll. In solchen Fällen sollten Apotheken mit dem zuständigen Gesundheitsamt klären, »ob diese Tests als Bürgertests durchgeführt und abgerechnet werden können oder die Kosten gegebenenfalls vom Veranstalter zu tragen sind«, heißt in dem ABDA-Leitfaden zur Durchführung der Tests.

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