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VOASG-Änderungsantrag

Botendienstvergütung soll ins SGB V kommen

Die Botendienstvergütung für Apotheken soll mit einem Honorar von 2,50 Euro je Lieferort und Tag verstetigt werden. Die Regelung soll ab dem 1. Januar 2021 gelten und in das Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetz aufgenommen werden. Der PZ liegt ein entsprechender Änderungsantrag vor.
Charlotte Kurz
09.10.2020  10:30 Uhr

Die während der Coronavirus-Pandemie eingeführte Botendienstvergütung für Apotheken wurde vor einigen Tagen bereits im Zuge einer Novellierung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Die Vergütung, die bis Ende September mit 5 Euro je Botendienst geregelt war, ist seit dem 1. Oktober jedoch auf 2,50 Euro halbiert worden.

Jetzt deutet sich an, dass die Vergütung nicht nur verlängert, sondern auch dauerhaft etabliert wird. Dies ergibt sich aus einem Änderungsantrag zum Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken (VOASG), das am 11. September erstmalig im Bundestag beraten wurde. Die Fraktionen der Großen Koalition, Union und SPD, möchten die Botendienstvergütung – mit der aktuellen Vergütung von 2,50 Euro - ab dem 1. Januar 2021 in das Apothekengesetz mit aufnehmen. Der Betrag könne je Lieferort und Tag bei der Abgabe von rezeptpflichtigen Medikamenten an gesetzlich Versicherte erhoben werden. Die ABDA hatte zuletzt kritisiert, dass dieser Betrag deutlich zu niedrig sei.

Der Änderungsantrag, der der PZ vorliegt, begründet das Vorhaben mit den folgenden Worten: »Die Einführung der Botendienstvergütung ist notwendig, um insbesondere in Regionen mit geringerer Apothekendichte eine Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln sicherzustellen. Der Botendienst trägt bei dem zunehmenden Anteil der älter werdenden Bevölkerung damit zu deren Entlastung bei der Zahl der Apothekenbesuche und zur Sicherstellung der Versorgung dieser Personen mit Arzneimitteln bei.«

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