ABDA will klare Grenzen beim Botendienst |
Botendienste sollen nur Mitarbeiter der Apotheke durchführen, so fordert es die ABDA in ihrer VOASG-Stellungnahme. / Foto: imago/JOKER
Bereits zum zweiten Mal formuliert die ABDA eine Stellungnahme zum Apotheken-Stärkungsgesetz (VOASG), dass am morgigen Freitag in erster Lesung im Bundestag beraten wird. Vor gut einem Jahr leitete die ABDA dem Bundesrat ihre Forderungen für Änderungen im Gesetzentwurf zu.
Die aktuelle Stellungnahme nennt den VOASG-Gesetzesentwurf insgesamt eine »tragfähige Grundlage für eine nachhaltige und spürbar gestärkte Arzneimittelversorgung«. Besonders wird die Absicht des Gesetzgebers begrüßt, eine Rechtsgrundlage für zusätzliche honorierte pharmazeutische Dienstleistungen zu schaffen. Denn »dadurch wird die Bevölkerung zukünftig noch besser von der pharmazeutischen Kompetenz der Apotheker profitieren«, heißt es in der Stellungnahme. Allerdings pocht die ABDA auch auf einige Nachbesserungen.
Beim Thema Botendienst fordert die ABDA, dass die Botendienstvergütung ins Gesetz mit aufgenommen und verstetigt werden soll. Mithilfe der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung vom April konnten Apotheken für jede Lieferung 5 Euro bei den Kassen abrechnen. Die Verordnung gilt momentan befristet bis Ende September. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) prüft aktuell aber eine mögliche Verlängerung. Noch ist aber nicht klar, ob es zu einer Fortschreibung kommt. Koalitionspolitiker hatten auch eine Aufnahme des Botendienst-Honorars ins VOASG in Aussicht gestellt. Die ABDA wünscht sich in ihrem Forderungskatalog eine »Beibehaltung des Zuschlags in Höhe von 5 Euro«. Für kurze Zeit war diese Regelung sogar in einem Entwurf des Krankenhauszukunftsgesetzes (KHZG) vorgesehen, allerdings nur mit einer Vergütungshöhe von 2,50 Euro.
Und: Lediglich Apotheken selbst sollen Botendienste anbieten und durchführen, darauf pocht die Bundesvereinigung in ihrer Stellungnahme zum VOASG. Die ABDA möchte hier den Einfluss Dritter beschränken und die Kompetenzen der Präsenzapotheken insbesondere im Hinblick auf den Arzneimittelversandhandel schützen. Vor wenigen Wochen hatte die Apothekergenossenschaft Noweda einen externen Botendienst mit Noweda-Fahrern für Apotheken angeboten. Laut Rechtsexperten ist dieses Vorhaben jedoch nicht mit der Apothekenbetriebsordnung vereinbar. Um diese und ähnliche Unklarheiten zu beseitigen, fordert die ABDA den Gesetzgeber dazu auf, den Gesetzestext in § 17 Absatz 2 der Apothekenbetriebsordnung von »Boten der Apotheke« zu »Personal der Apotheke« zu ändern.
Die ABDA ruft den Gesetzgeber weiter dazu auf, die Grenzen zwischen Vor-Ort Apotheken und Arzneimittelversandhandel gesetzlich klarer zu definieren. Mit einem Zusatz zum § 11 des Apothekengesetzes (ApoG) möchte die Bundesvereinigung Klarheit schaffen:
Zudem lässt die ABDA in einer Sache nicht locker: In der Stellungnahme wird die Beibehaltung des vierten Satzes im ersten Absatz des § 78 im Arzneimittelgesetz gefordert. Dieser Abschnitt im AMG regelt die Preisbindung für EU-Versender im verschreibungspflichtigen Bereich. Doch das VOASG sieht vor den Satz zu streichen, denn er sorgte in den vergangenen Jahren immer wieder zu Konflikten mit dem EU-Recht.
Überdies sieht die Standesvertretung eine uneingeschränkte Nutzung von Rezeptsammelboxen kritisch. Innerhalb desselben Landkreises oder in derselben kreisfreien Stadt sowie in benachbarten Kreisen und Städten dürfe die dort ansässige sammelnde Apotheke mit Versanderlaubnis keine solche Box aufstellen. Die ABDA begründet diese Einschränkung damit, dass die Aufstellung dieser Bestellboxen keine sichere Arzneimittelversorgung darstellen würde. Im April hatte das Bundesverwaltungsgericht jedoch einer Apothekerin aus Herne Recht gegeben, die eine solche Box in ihrem Einzugsgebiet aufgestellt hatte.
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