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VOASG-Stellungnahme

ABDA will klare Grenzen beim Botendienst

Diese Woche wird das Vor-Ort-Apothekenstärkungsgesetz (VOASG) erstmalig im Bundestag beraten. Für die kommende Woche ist die Anhörung der Sachverständigen im Gesundheitsausschuss geplant. Die ABDA wird darauf pochen, dass nur Apothekenpersonal den Botendienst durchführen soll. Für die pharmazeutischen Dienstleistungen fordert die Bundesvereinigung zudem einen höheren Satz als aktuell im Gesetz vorgesehen.
Charlotte Kurz
10.09.2020  16:32 Uhr
Vergütung von pharmazeutischer Dienstleistung: 43 statt 20 Cent

Vergütung von pharmazeutischer Dienstleistung: 43 statt 20 Cent

Laut ABDA sind 3 bis 7 Prozent aller Krankenhauseinweisungen arzneimittelbedingt und zwei Drittel davon wären vermeidbar. Bei älteren Personen steigt dieser Prozentsatz sogar auf 10 bis 30 Prozent. Hier möchte der Gesetzgeber ansetzen, und mit besserer pharmazeutischer Dienstleistung, sprich Beratung in der Apotheke gegensteuern. Per Gesetz sollen diese Dienstleistungen entlohnt werden. Aktuell ist im VOASG dafür ein Festzuschlag von 20 Cent pro abgegebener Packung eines Rx-Medikaments vorgesehen. Für die ABDA ist dies jedoch zu niedrig, sie fordert mit 43 Cent je Packung mehr als das Doppelte.

Zudem fordern die Apotheker in ihrer Stellungnahme eine gesetzliche Pflicht für öffentliche Apotheken, die Arzneimittel versenden wollen, eine eigene Website einzurichten. Auf dieser sollen sie alle geforderten Informationen kenntlich machen, sowie Zeiten angeben, zu denen die Patienten eine Beratung des pharmazeutischen Apothekenpersonals in Anspruch nehmen können. Die Beratungszeiten müssen dabei laut ABDA dabei mindestens die Öffnungszeiten der Apotheke umfassen.

Bei der Einführung des Patientendatenschutz-Gesetzes (PDSG) mahnte die ABDA bis zuletzt auf eine technische Umsetzung des Verbots der Weiterleitung von Verschreibungen. Auch in der jetzigen Stellungnahme fordert die Bundesvereinigung einen Zusatz in § 11 ApoG: »Die Weiterleitung von Verschreibungen durch Ärzte an bestimmte Apotheken ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt oder aus medizinischen Gründen eine Weiterleitung im Einzelfall geboten ist, unzulässig.«

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