Durchblick bei der Botendienst-Abrechnung |
Jennifer Evans |
18.10.2021 09:00 Uhr |
Wie der Gesetzgeber eine Botendienst-Lieferung definiert hat, schlüsselt der LAV Sachsen-Anhalt auf. / Foto: Adobe Stock/style67
Während der Coronavirus-Pandemie hat Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) die Botendienst-Vergütung für die Apotheken vor Ort eingeführt. Zunächst, damit möglichst viele Patienten wegen der Infektionsgefahr unnötige Kontakte in den Offizinen vermeiden konnten. Anfangs bekamen die stationären Apotheken 5 Euro für diesen Service. Später entschied der Minister, die Leistung dauerhaft gesetzlich zu verankern – allerdings nur noch mit 2,50 Euro netto. Ziel war es, künftig insbesondere älteren Menschen Apothekenbesuche zu ersparen sowie die Versorgung mit Rx-Medikamenten auch in solchen Regionen sicherzustellen, in denen die Apothekendichte gering ist.
Konkret hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) die Passage zum Botendienst so verfasst: »Apotheken können bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel im Wege des Botendienstes je Lieferort und Tag einen zusätzlichen Zuschlag in Höhe von 2,50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer erheben.« In der Praxis wirft die Formulierung aber offenbar Fragen auf, wie der Landesapothekerverband (LAV) Sachsen-Anhalt kürzlich berichtete. Gilt nun die Hausnummer, die Wohneinheit oder eine Familie als ein Lieferort, den eine Offizin den Kassen pro Arbeitstag in Rechnung stellen darf? Und was ist eigentlich mit Medizinprodukten oder Arzneimitteln für Kinder?
Der LAV stellt klar: Ein Lieferort meint einen Haushalt. Pro Tag kann die Apotheke also nur die Fahrt für das Rx-Präparat für beispielsweise Herrn Mustermann abrechnen, auch dann, wenn sich seine Frau am selben Tag ebenfalls ein verschreibungspflichtiges Medikament via Botendienst kommen lässt. Anders sieht es bei einem Mehrfamilienhaus aus. Dort können die Straße und die Hausnummer auf der Abrechnung durchaus identisch sein, obwohl zwei verschiedene Familien am selben Tag eine Lieferung aus der Offizin erhalten. In diesem Fall sind also beide Fahrten abrechenbar.
Nicht abrechenbar sind laut LAV hingegen alle nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel. Auch dann nicht, wenn sie für Kinder bestimmt sind. Außerdem fallen Rezepturen, Verbandstoffe, Teststreifen, Diätetika, Hilfsmittel und Medizinprodukte nicht unter jene Artikel, für die eine Vor-Ort-Apotheke nach der Auslieferung 2,50 Euro von der Kasse bekommt. Ausgenommen von der Botendienst-Vergütung sind ebenfalls alle Fahrten, die eine Offizin in Zusammenhang mit einem bestehenden Heimversorgungsvertrag unternimmt. Darüber hinaus weist der LAV darauf hin, dass mit der zeitlichen Eingrenzung pro Liefertag nicht die Arbeitsschicht gemeint ist, sondern immer das Datum, sprich jeweils von 0 Uhr bis 24 Uhr.
Die Ersatzkassen hatten vor einiger Zeit bemängelt, dass die Apotheken nun sehr viel mehr Botendienste abrechnen und durch die gesetzliche Neuregelung ein Zusatzgeschäft für sie entstanden ist. Im Gegensatz dazu hatte die ABDA immer wieder betont, wie verantwortungsbewusst die Offizinen mit dem neuen Angebot umgehen. Nach Angaben der Bundesvereinigung machen die Botendienste nämlich pro Monat lediglich 6,5 Prozent oder 2,5 Millionen der abgegebenen Arzneimittelpackungen aus.
Das Virus SARS-CoV-2 hat unsere Welt verändert. Seit Ende 2019 verbreitet sich der Erreger von Covid-19 und stellt die Wissenschaft vor enorme Herausforderungen. Sie hat sie angenommen und rasch Tests und Impfungen, auch für Kinder, entwickelt. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite Coronavirus.