Die Dauer parlamentarischer Beratungszeiten ist nicht konkret festgelegt, sondern orientiert sich an der sogenannten Verfahrensautonomie der Parlamentsmehrheit. Die Mehrheit im Parlament kann also grundsätzlich selbst bestimmen, wie sie das Gesetzgebungsverfahren organisiert und zeitlich gestaltet; das schließt auch die Dauer von Beratungen, die Ansetzung von Lesungen und Abstimmungen sowie auch die Entscheidung ein, ob ein Verfahren beschleunigt wird. Auch die Geschäftsordnung des Bundestages enthält keine festen Mindestberatungsfristen für normale Gesetzentwürfe.
Allerdings ist die Verfahrensautonomie nicht grenzenlos, sondern die parlamentarische Mehrheit muss die Rechte der Minderheit und jedes einzelnen Abgeordneten achten – ganz im Sinne von Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 im GG, wo festgelegt ist, dass Abgeordnete »Vertreter des ganzen Volkes« sind. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts wird für heute um 10 Uhr erwartet.
Das GKV-BStabG ist bereits verabschiedet. Auch im Fall einer strengen Karlsruher Entscheidung würde es nicht sofort für verfassungswidrig erklärt werden. Sollte aber später eine Krankenkasse, ein Verband oder anderer Akteur in einem Verfahren geltend machen, dass die gesetzliche Grundlage wegen eines formellen Verfassungsverstoßes nicht tragfähig ist, müsste das zuständige Gericht prüfen, ob die Frage entscheidungserheblich ist, und gegebenenfalls eine konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 GG einleiten. Allerdings erklärt das BVerfG formelle Gesetzgebungsfehler nicht leichtfertig zum Nichtigkeitsgrund, da auf der anderen Seite die Stabilität der Rechtsordnung und der Vertrauensschutz ins Gewicht fallen.