Pharmazeutische Zeitung online
Hilfsmittel

Das neue Präqualifizierungsverfahren

14.12.2010  17:23 Uhr

Von Tilman Meys / Dieser Beitrag gibt einen Überblick über das Verfahren, in welchem die Eignung von Leistungserbringern zur Versorgung mit Hilfsmitteln festgestellt wird. Der Beitrag bildet den dritten Teil einer Serie, die die zukünftigen Anforderungen des Hilfsmittelmarktes an Apotheken näher beleuchtet und Hilfestellung geben soll.

In die Hilfsmittelversorgung eingebunden werden kann nur, wer die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllt (vgl. § 126 Absatz 1 Satz 2 SGB V).

Bis zum 31.03.2007 wurde das Vorliegen dieser Voraussetzung im Rahmen des damals vorgesehenen Zulassungsverfahrens geprüft. Die Zulassung als Voraussetzung der Teilnahme an der Versorgung wurde zum 01.04.2007 aufgegeben. Dennoch müssen die Krankenkassen weiterhin die Eignung von Leistungserbringern zur Hilfs­mittelversorgung vor dem Eingehen von Ver­trags­verhältnissen überprüfen.

 

Damit die Leistungserbringer den entsprech­enden Nachweis nicht im Rahmen einer Vielzahl von Eignungsprüfungen gegenüber den einzelnen Krankenkassen führen müssen, hat sich der Gesetzgeber dazu entschlossen, mit dem Gesetz zur Weiter­entwicklung der Organisationsstrukturen in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) ein vereinfachtes Verfahren einzuführen, nach welchem nur eine einzige, bundesweit gültige Bestätigung einzuholen ist.

 

Die Konkretisierung der gesetzgeberischen Vorgabe wurde dem GKV-Spitzenverband und den Spitzenorganisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene überlassen, welche mittlerweile eine Vereinbarung über die Einrichtung von sogenannten Präqualifizierungsstellen und über das von diesen Stellen durchzuführende Präqualifizierungsverfahren getroffen haben.

 

Die Vereinbarung ist seit dem 01.04.2010 in Kraft und sieht vor, dass sich grundsätzlich jedermann beim GKV-Spitzenverband um die Anerkennung als Präqualifizierungsstelle bewerben kann. Eine Benennung erfolgt, soweit der Antragsteller die personellen und technischen Voraussetzungen für die bundesweite Durchführung von Präqualifizierungsverfahren erfüllt und seine Unparteilichkeit nachweist. Bei den Präqualifizierungsstellen können alle Leistungserbringer einen Antrag auf Erteilung einer Eignungsbestätigung zur Hilfsmittelversorgung stellen.

 

Prüfungsgegenstand

 

Gegenstand der Prüfung durch die Präqualifizierungsstellen sind die Eignungskriterien, welche sich aus den Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes ergeben (vgl. § 126 Absatz 1 Satz 3 SGB V). Diese Empfehlungen wurden mit Wirkung zum 01.01.2011 neu gefasst. Hiernach sind drei unterschiedliche Arten von Anforderungen zu erfüllen.

 

Zur Sicherstellung der persönlichen Zuverlässigkeit muss der Leistungserbringer allgemeine Anforderungen wie die Einhaltung des Berufsrechts, seine Insolvenzfreiheit, das Vorhandensein einer Betriebshaftpflichtversicherung und die Beachtung des Datenschutzes nachweisen. Zweitens muss er im Rahmen von fachlichen Anforderungen nachweisen, dass er zur Versorgung mit den antragsgegenständlichen Hilfsmitteln seiner beruflichen Qualifikation nach zugelassen ist. Drittens ist nachzuweisen, dass geeignete Räumlichkeiten und Sachmittel vorhanden sind.

 

Ablauf des Verfahrens

 

Das Präqualifizierungsverfahren setzt einen Antrag des Leistungserbringers vo­raus. Zum Zwecke der Antragsstellung stellen die Präqualifizierungsstellen Antragsformulare auf ihren Internetseiten ein. Der Antragsteller muss die auf die Anforderungen bezogenen Nachweise gegenüber der Präqualifizierungsstelle erbringen. Dies bedeutet für Apotheken bezüglich der allgemeinen Anforderungen in der Regel lediglich die Abgabe von Eigenerklärungen. Bei den sonstigen Anforderungen sind im Wesentlichen die Approbationsurkunde sowie Raumskizzen und eine Inventarliste vorzulegen. Nur in seltenen, für Apotheken kaum relevanten Fällen sind Betriebsbegehungen zum Nachweis der räumlichen und sachlichen Voraussetzungen erforderlich.

 

Der Antrag ist von der Präqualifizierungsstelle innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang auf Vollständigkeit zu überprüfen. Bei Fehlen einzelner Unterlagen oder Angaben erhält der Leistungserbinger Gelegenheit zur Nachbesserung in angemessener Frist, welche einmal verlängert werden kann. Innerhalb von 8 Wochen nach Vorlage der vollständigen Unterlagen entscheidet dann die Präqualifizierungsstelle über den Antrag. Im Falle der Ablehnung kann der Antragsteller gegen die Entscheidung Beschwerde einlegen.

 

Die Präqualifizierungsstellen übermitteln die Ergebnisse der Präqualifizierungsverfahren an den GKV-Spitzenverband. Dieser stellt die Informationen über den Umfang der Versorgungsberechtigung in elektronisch geeigneter Form allen Krankenkassen zur Verfügung, welche von der Eignung eines Leistungserbringers auszugehen haben, soweit sich dies aus dem Verzeichnis ergibt.

 

Für die Durchführung sowohl des Präqualifizierungs- als auch des Beschwerdeverfahrens fallen Entgelte an, ohne dass eine feste Entgelthöhe vorgesehen ist. Diese wird vielmehr durch die sich am Markt etablierenden Präqualifizierungsstellen nach eigenem Ermessen festgelegt. Die Vereinbarung zwischen GKV-Spitzenverband und Leistungserbringer-Spitzenorganisationen trifft allerdings Regelungen zur Sicherstellung einer nachvollziehbaren und angemessenen Entgeltgestaltung durch die Präqualifizierungsstellen.

 

Wirkung der Eignungsbestätigung

 

Wird eine Eignungsbestätigung erteilt, besitzt diese 5 Jahre Gültigkeit. Im Anschluss hieran ist das Präqualifizierungsverfahren erneut zu durchlaufen. Des Weiteren muss der Antragsteller Änderungen in seinen tatsächlichen oder rechtlichen Betriebsverhältnissen bei der Präqualifizierungsstelle anzeigen. Es handelt sich hierbei insbesondere um den Wechsel des Inhabers oder des fachlichen Leiters, räumliche Änderungen oder die Erweiterung des Hilfsmittelspektrums, welches bedient werden soll. Die Präqualifizierungsstelle prüft anhand der Änderungsanzeige, ob die Bestätigung unverändert aufrechterhalten werden kann oder ob sie einzuschränken ist.

 

Abgesehen von Änderungen aufseiten des Leistungserbringers kann der Fall eintreten, dass die Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes, die Prüfmaßstab für die Präqualifizierungsstelle sind, geändert werden. In diesem Fall sind neue Nachweise zur Prüfung vorzulegen, soweit dies die Änderungen erfordern, allerdings anders als bei maßgeblichen Änderungen aufseiten des Leistungserbringers nur auf Verlangen der Präqualifizierungsstelle.

 

Das neue Verfahren bietet einige Vorteile. Insbesondere entfällt aufgrund der bundesweiten Wirkung der Bestätigung das Erfordernis, gegenüber jeder einzelnen Krankenkasse die Eignung zur Hilfsmittelversorgung nachzuweisen. Des Weiteren werden alle Krankenkassen durch den GKV-Spitzenverband über das Vorliegen der Versorgungsberechtigung informiert und sind an diese Information gebunden, wodurch ein hohes Maß an Transparenz und Rechtssicherheit geschaffen wird.

 

Inwieweit die Durchführung eines Präqualifizierungsverfahrens für Apotheken erforderlich ist, entscheidet sich anhand des jeweiligen Versorgungsvertrages. Wichtig ist, dass die Versorgungsberechtigung nach den bestehenden Verträgen trotz der Neueinführung des Verfahrens nicht entfällt, solange in diesen Verträgen nichts anderes geregelt ist. Es dürfte demnach im Regelfall keine unmittelbare Notwendigkeit geben, eine Eignungsbestätigung einzuholen.

 

Allerdings ist nicht auszuschließen, dass die Krankenkassen ihre Verträge mit Blick auf die neu gefassten Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes und das neue Präqualifizierungsverfahren anpassen wollen und mit dieser Zielstellung Druck auf die Vertragspartner ausüben werden. Vor diesem Hintergrund ist letztlich anhand einer Analyse des konkreten Versorgungsvertrages darüber zu entscheiden, ob die Einholung der Eignungsbestätigung sinnvoll ist oder nicht. / 

Mehr von Avoxa