Änderungsmitteilung schützt vor Retax |
Jennifer Evans |
28.09.2020 10:00 Uhr |
Viele Apotheker nervt die Bürokratie rund um die Präqualifizierung von Hilfsmitteln. Einige Regelungen wurden verschärft. Das macht die Situation nicht leichter. / Foto: AdobeStock/denisismagi
Präqualifizierung ist für viele Apotheker ein leidiges Thema, das sie gerne einmal wegschieben. Kein Wunder: Das Prozedere ist mit einer Menge Bürokratie verbunden. Doch befassen müssen sie sich dennoch damit. Grundsätzlich dient das Präqualifizierungsverfahren dazu, gegenüber dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nachzuweisen, dass ein Leistungserbringer alle Kriterien erfüllt, um Hilfsmittel herzustellen, anzupassen und abzugeben. In Apotheken machen die Hilfsmittel nur einen kleinen Teil des Umsatzes aus. Meist geht es um ein Zertifikat für die apothekentypischen Hilfsmittel. Dazu zählen zum Beispiel Milchpumpen, Bandagen, Insulin-Pens, Inkontinenzhilfen und Kompressionsstrümpfe. Laut ABDA besitzen 18.000 Apotheken in Deutschland mindestens eine produktgruppenspezifische Präqualifizierung. Der jährliche Gesamtumsatz aller Hilfsmittel in öffentlichen Apotheken beläuft sich der aktuellsten Aufstellung der Bundesvereinigung zufolge derzeit auf 677 Millionen Euro.
Eine der knapp 20 Zertifizierungsstellen in Deutschland leitet Diethard Grundl. Seine Agentur für Präqualifizierung (AfP) prüft und überwacht also, ob die Leistungserbringer die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Wenn alles rund läuft, bekommt der Antragsteller eine schriftliche Bestätigung, also ein Zertifikat, und die Präqualifizierungsstelle übermittelt das Ergebnis an den GKV-Spitzenverband. Dieser bündelt die Informationen gemäß § 126 Sozialgesetzbuch V, Absatz 1a, Satz 8 elektronisch und stellt sie den Kassen zur Verfügung.
Seit dem 20. April 2017 hat sich aber einiges geändert, weil das Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) in Kraft getreten ist. Damit ist es nicht mehr Aufgabe des GKV-Spitzenverbands, das Prüfverfahren zu gestalten, sondern PQ-Stellen müssen sich dafür bei der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) zertifizieren lassen. Ob diese Stellen die Präqualifizierung dann »verlässlich, vergleichbar und reproduzierbar« durchführen, kontrolliert die DAkkS natürlich in regelmäßigen Abständen. Grundls Agentur hat dieses Zertifikat im Februar 2019 erworben und deckt nach eigenen Angaben nun fast alle Versorgungsbereiche ab.
»Einige Apotheker sind sich vielleicht nicht bewusst, dass laut Gesetz seit 2017 nun unter anderem die DIN-Norm 17065 greift und sich einige Anforderungen des Verfahrens geändert haben«, sagt er im Gespräch mit der PZ. Neu ist etwa, dass es seit Mai 2019 in dem üblichen fünfjährigen Gültigkeitszeitraum einer Präqualifizierung nun zwei Überwachungen geben muss, die in regelmäßigen Abständen stattfinden. Bei einer Laufzeit von 60 Monaten, komme auf die Apotheker nach rund 20 Monaten eine Überwachung zu und eine zweite dann nach etwa 40 Monaten.
Im Vorfeld legt die PQ-Stelle fest, was dabei genau kontrolliert wird. »Das richtet sich nach der Risikoklasse des Versorgungsbereichs«, erläutert Grundl. Damit auch alles fair abläuft, segnet die DAkkS die Überwachungskonzepte der einzelnen PQ-Stellen ab. »Die Überprüfung läuft bei Apotheken in der Regel in schriftlicher Form ab. Das heißt, der Apotheker muss nichts unternehmen, sondern wird von der PQ-Stelle aufgefordert, innerhalb einer bestimmen Frist, seine Nachweise einzureichen«, so Grundl. Das könne etwa ein Foto von einem Beratungsraum mit Liege sein. »Auch die Form der Nachweise ist durch die GKV-Empfehlungen, den GKV-Kriterienkatalog sowie weiteren Dokumenten, wie zum Beispiel FAQ des GKV-Spitzenverbands gesetzlich geregelt«, hebt er hervor. Eine Begehung vor Ort kommt im Normalfall nicht vor, weil es in Apotheken keine sogenannten begehungspflichtigen Versorgungsbereiche gibt.