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Präqualifizierung

Änderungsmitteilung schützt vor Retax

Im Präqualifizierungsverfahren hat sich einiges verändert, vieles hat sich aber noch nicht richtig eingespielt. Was Apotheker wissen müssen und wo Probleme lauern, berichtet Diethard Grundl, Chef der Agentur für Präqualifizierung (AfP), im Gespräch mit der PZ.
Jennifer Evans
28.09.2020  10:00 Uhr

Was passiert bei Unstimmigkeiten?

In seltenen Fällen kann es aber zusätzlich zu einer anlassbezogenen Überwachung kommen. Nämlich dann, wenn Unstimmigkeiten auftauchen, so Grundl. »Das kann passieren, wenn beispielsweise die Krankenkasse anruft und darauf hinweist, dass sich in einer Apotheke der fachliche Leiter geändert hat, uns aber keine Meldung darüber vorliegt.« Einer solchen Angelegenheit müsse die PQ-Stelle dann natürlich nachgehen – im Zweifelsfall sogar in Form einer angekündigten Begehung vor Ort, für die der Apotheker dann rund 400 Euro zahlen muss. »Grundsätzlich ist ein Leistungserbringer dazu verpflichtet, jede in den GKV-Empfehlungen festgelegte maßgebliche Änderung wie eine Änderung des fachlichen Leiters, seiner rechtlichen Verhältnisse, einen Umzug der Betriebstätte oder eine Insolvenz unverzüglich zu melden, weil dann sein Zertifikat angepasst werden muss. Andernfalls hat die PQ-Stelle rein formal das Recht, ihm die Zertifizierung einzuschränken, auszusetzen oder zu entziehen«, betont er.

Letzteres gilt auch für den Fall, dass eine Apotheke einer anlassbezogenen Begehung nicht zustimmt. Daher rät Grundl, der PQ-Stelle jede Änderung mithilfe des entsprechenden Antragsformulars am besten sofort mitzuteilen. »Denn erst, wenn alle Daten auf dem neuesten Stand sind, kann die Agentur einer Apotheke auch die nötige sogenannte Konformitätsbescheinigung nach einem Überwachungsaudit ausstellen.« Was viele vielleicht nicht im Blick haben: Fällt einer Kasse auf, dass ein Zertifikat nicht mehr gültig ist, sprich der Leistungserbringer zwischenzeitlich keine gültige Präqualifizierung hatte, darf sie retaxieren. »Rechtlich sind die Verträge mit den Kassen dann ungültig«, hebt Grundl hervor.

Außerdem neu seit 2017 ist: Die Nachweise zu den Anforderungen müssen den jeweils aktuellen Kriterien des GKV-Spitzenverbands entsprechen. Einmal qualifiziert, bedeutet also nicht mehr automatisch für immer qualifiziert. »Zum Teil sind Nachbesserungen oder Neuanschaffungen nötig. Zum Beispiel geht inzwischen ein Bett nicht mehr als eine Liege durch, weil es nicht die ergonomisch angemessene Arbeitshöhe aufweist, nicht abwaschbar oder desinfizierbar ist. Das muss man einfach wissen.«

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