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Bundessozialgericht

Keine Sonderregeln für Homöopathika

20.03.2012  16:55 Uhr

Von Siegfried Löffler / Nach einem Urteil des Bundessozial­gerichtes (BSG) gelten die Arzneimittel-Richtlinien auch für Homöopathika. Das betrifft auch die Verordnung für Kinder.

Die Richter am BSG haben keine Bedenken dagegen, dass der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) die Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Verordnung von Präparaten verneint, die eine fixe Kombination unterschiedlicher, möglicherweise gegensätzlich wirkender Wirkstoffe enthalten. Nach der jetzt veröffentlichten Grundsatzentscheidung (B 6 KA 29/10 R vom 14. Februar 2011) des für das Vertragsarztrechts zuständigen Sechsten Senats des BSG ergibt sich die gesetzliche Ermächtigung dazu aus § 92 Abs.1 SGB V. In diese Bewertung darf der GBA auch homöopathische Arzneimittel einschließen, wenn Verordnungen für Kinder bis zum 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen betroffen sind.

 

Keine Privilegien

 

Die Hersteller homöopathischer Arzneimittel haben keinen Anspruch darauf, dass diese von den für alle Arzneimittel geltenden Verordnungseinschränkungen und -ausschlüssen freigestellt werden, soweit diese wirkstoffbezogen sind. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem Gebot, dass der spezifischen Wirkungsweise der besonderen Therapierichtungen Rechnung getragen wird. Hieraus kann kein Anspruch auf Privilegien gegenüber anderen Arzneimitteln abgeleitet werden.

Dies hatte das BSG bereits in der Begründung des Urteils B 6 KA 25/10 R vom 11. Mai 2011 (lesen Sie dazu auch OTC-Ausnahmeliste: GBA darf Therapieziel vorgeben, PZ 20/2011) ausge­führt. Der Hersteller eines homöopathischen Hus­tenmittels wandte sich gegen die Regelung in der Arzneimittel-Richtlinie, wonach die Verord­nung »fixer Kombinationen und Antitussiva oder Ex­pektorantien ... untereinander« als unwirtschaft­lich anzusehen und aus­geschlossen sind.

 

Das Pharmaunternehmen hatte beim Landes­sozialgericht Erfolg. Der Sechste Senat des BSG gab dagegen der Revision des GBA statt und stellte fest, dass die Regelungen über Hustenmit­tel in der Arzneimittel-Richtlinie rechtlich nicht zu beanstanden sind.

 

Nach § 92 Abs. 1 Satz 1 Teilsätze 3 und 4 SGB V beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss Richtlinien zur Sicherung einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen ärztlichen Versorgung. Er kann dabei die Leistungen einschränken oder ausschließen, wenn nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sind. Er kann die Verordnung von Arzneimitteln einschränken oder ausschließen, wenn die Unzweckmäßigkeit erwiesen oder eine andere, wirtschaftlichere Behandlung mit vergleichbarem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen verfügbar ist. /

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