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Herstellerabschläge

DocMorris steht Erstattung nicht zu

29.01.2013  18:09 Uhr

Von Stephanie Schersch / Die niederländische Versandapotheke DocMorris hat kein Recht auf Erstattung der Herstellerabschläge. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) vergangene Woche entschieden. Damit ist die heutige Tochter von Zur Rose mit ihrer Klage gegen die Pharmafirma Servier auch in dritter Instanz gescheitert.

In dem Fall ging es um Abrechungen des Versenders mit dem Pharmaunternehmen Servier aus den Jahren 2003 bis 2008. DocMorris forderte die Rückzahlung von Herstellerabschlägen in Höhe von rund 65 000 Euro.

Grundsätzlich sind Pharmafirmen dazu verpflichtet, Apotheken die Abschläge zu erstatten, nachdem die Krankenkassen die Rechnungen der Apotheken entsprechend gekürzt haben. So regelt es das Sozialgesetzbuch (SGB) V, dem sich DocMorris in dem betreffenden Zeitraum allerdings nicht verpflichtet sah. Die Versandapotheke rechnete mit den Krankenkassen vielmehr auf Basis individueller Verträge ab. Dabei behielten die Kassen jeweils einen Rabatt in Höhe des Herstellerabschlags ein. Servier weigerte sich jedoch, DocMorris diese Abschläge zu erstatten.

 

Niederlage in dritter Instanz

 

Nachdem die Versandapotheke bereits in zwei Vorinstanzen gescheitert war, gab vergangene Woche nun auch das Bundessozialgericht dem Hersteller recht. Lediglich die Forderungen für das Jahr 2008 haben die Richter von ihrem Urteil ausgenommen. DocMorris hatte diese Ansprüche erst in zweiter Instanz und damit nachträglich in das Verfahren eingebracht, nun soll das Sozialgericht München darüber entscheiden.

 

In allen anderen Punkten haben die Richter das Anliegen der Versandapotheken zurückgewiesen. Wie erwartet stützten sie sich dabei weitgehend auf ein Urteil aus dem Dezember 2009. Damals hatte das BSG DocMorris in einem anderen Verfahren schon einmal die Erstattung der Abschläge verwehrt, da die Abrechnung mit den Kassen eben nicht auf Basis des SGB V stattgefunden hatte.

 

Dies gelte auch nach der Entscheidung, die der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe im vergangenen August gefällt hat, heißt es beim Bundessozialgericht. Die Richter hatten entschieden, dass sich auch Versand­apotheken aus dem Ausland an die deutschen Preisvorschriften halten müssen, wenn sie Arzneimittel nach Deutschland schicken.

 

Darüber hinaus hatte die Bundes­regierung mit Inkrafttreten der AMG-Novelle im Oktober 2012 klargestellt, dass für deutsche Präsenzapotheken und ausländische Versender jeweils die selben Regeln gelten. Aus Gründen der Gleichbehandlung mit einer inländischen Apotheke hätte ein Anspruch auf Erstattung der Abschläge daher nur dann entstehen können, wenn sich DocMorris an die Arzneimittelpreisverordnung gehalten hätte, so das BSG. Genau das war aber nicht der Fall gewesen.

 

Darüber hinaus konnten die Richter auch keinen Verstoß gegen europä­isches Recht erkennen. Eine umfassende Urteilsbegründung des BSG wird vermutlich erst in einigen Wochen vorliegen. /

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