Erfolglos in Karlsruhe |
20.04.2016 10:28 Uhr |
Von Ev Tebroke / Doc Morris hat kein Recht auf die Rückerstattung von Herstellerrabatten aus den Jahren 2003 bis 2005. Eine entsprechende Verfassungsbeschwerde des niederländischen Versenders hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nun abgewiesen. Der bereits erfolgte Gerichtsentscheid des Bundessozialgerichts verstoße nicht gegen das Grundrecht.
Die Versandapotheke hatte damals an die Kassen abgeführte Herstellerabschläge von einem Pharmahersteller nicht erstattet bekommen und dagegen geklagt. Doc Morris berief sich dabei auf die in Deutschland nach SGB V geltende Regelung über den Herstellerrabatt, die auf einem Rahmenvertrag zwischen Kassen und Apothekern basiert.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Doc-Morris-Klage abgewiesen.
Foto: dpa/Uli Deck
Dieser Preisabschlag, den die Pharmahersteller den Kassen gewähren, wurde 2003 eingeführt, um die Arzneimittelausgaben zu senken. Dazu gewähren die Hersteller den Kassen den Rabatt nicht direkt, sondern die Apotheker berechnen bei Abgabe eines Arzneimittels den Kassen den rabattierten Preis und bekommen das Geld dann von den Herstellern erstattet.
Der Streit zieht sich bereits seit Jahren durch etliche Instanzen. Zunächst hatte das Sozialgericht Darmstadt 2005 Doc Morris den Anspruch auf diese Regelung abgesprochen. Da Doc Morris zu dem Zeitpunkt noch nicht dem Rahmenvertrag beigetreten war und stattdessen Einzelverträge mit den Kassen abgeschlossen hatte, galt für den Versender nach Ansicht der Richter die in § 130a geregelte Erstattung nicht. Das Sächsische Landessozialgericht sah das anders und gab Doc Morris 2008 überwiegend Recht. Im Jahr 2009 kassierte dann das Bundessozialgericht (BSG) dieses Urteil wieder, mit dem Hinweis auf den fehlenden Rahmenvertrag. Zahlungspflichten könnten nur auf einem konkreten Vertrag beruhen und seien nicht auf Dritte, sprich in diesem Fall die Hersteller, abwälzbar.
»Rosinenpickerei«
Doc Morris gab sich damit nicht zufrieden. Der Versender hielt den Rabatt für gesetzlich zugesprochen. Zudem hätte aus seiner Sicht das BSG europarechtlich mit Vorlage vor dem Europäischen Gerichtshof klären lassen müssen, ob ausländische Versandapotheken von der Regelung überhaupt ausgeschlossen werden dürfen. Für das BVerfG ist die Rechtsprechung des BSG eindeutig. Aufgrund der Einzelverträge mit den Kassen könne Doc Morris keine Regelungen beanspruchen, die dem Rahmenvertrag unterliegen. Damit betriebe der Versender »Rosinenpickerei«. Eine Versäumnis der Vorlagepflicht sahen die Richter in Karlsruhe nicht. Das BSG sei von einer »klaren nationalen Rechtslage« ausgegangen, so die Begründung. /