Richter begründen Abschlagsurteil |
26.08.2015 10:13 Uhr |
Von Stephanie Schersch / Apotheker haben keinen Anspruch auf Erstattung des Apothekenabschlags aus dem Jahr 2009. Das hatte das Bundessozialgericht (BSG) Anfang Juli in letzter Instanz entschieden. Jetzt liegen die Gründe für das Urteil vor.
In dem Verfahren war ein Apotheker gegen eine Krankenkasse vorgegangen, die den Apothekenabschlag für das Jahr 2009 aus seiner Sicht zu Unrecht einbehalten hatte. Rund 46.000 Euro hatte er zurückgefordert, letztlich jedoch ohne Erfolg: Nachdem der Apotheker bereits vor dem Sozialgericht Aachen gescheitert war, hatte auch das Bundessozialgericht der Krankenkasse Recht gegeben.
Hintergrund der Klage ist die nachträgliche Absenkung des Apothekenabschlags im Jahr 2009. Apotheken müssen Krankenkassen diesen Rabatt per Gesetz auf rezeptpflichtige Arzneimittel gewähren. Einzige Bedingung: Die Kassen müssen die Rechnungen innerhalb von zehn Tagen begleichen. 2009 hatte der Rabatt zunächst bei 2,30 Euro gelegen – dem alten Wert aus 2008.
Apotheken müssen Krankenkassen einen Rabatt auf rezeptpflichtige Arzneimittel gewähren, vorausgesetzt die Kasse zahlt binnen zehn Tagen.
Foto: PZ/Müller
Zwar hatten Apotheker und Kassen über einen neuen Betrag für 2009 verhandelt, dabei jedoch keine Einigung erzielt. Am Ende musste eine Schiedsstelle entscheiden, die den Abschlag im Dezember 2009 rückwirkend auf 1,75 Euro festgesetzt hatte. Im Mai 2010 hatte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg schließlich die sofortige Umsetzung dieser Entscheidung angeordnet.
Verzögerte Zahlung
Die Krankenkassen mussten den Apothekern damit 55 Cent je Arzneimittelpackung erstatten. Einige von ihnen hatten sich damit allerdings Zeit gelassen und die Beträge nicht innerhalb von zehn Tagen zurückgezahlt – so auch die beklagte Krankenkasse. Das Rechenzentrum des Apothekers hatte ihr unmittelbar nach der Entscheidung des Landessozialgerichts im Mai 2010 eine Rechnung über den Differenzbetrag für 2009 gestellt. Der Zahlungsaufforderung war die Kasse allerdings erst im Juli nachgekommen. Nach Meinung des Apothekers hatte die Krankenkasse damit ihren Anspruch auf den Apothekenabschlag für das gesamte Jahr 2009 verloren.
Das sahen die Richter am BSG anders. Die Zehn-Tages-Frist gelte nur für die unmittelbare Abrechnung der im jeweiligen Vormonat abgegebenen Arzneimittel, nicht aber für die Nachberechnung der Vergütung, heißt es in den Urteilsgründen. »Für den Ausgleich nachträglich geänderter Rabattbeträge gibt es keine gesetzliche Zahlungsfrist.«
Die Kasse hatte dem Apotheker in zwei Raten den vollen Differenzbetrag in Höhe von rund 14.500 Euro erstattet. »Mit dieser Zahlung hat die Beklagte den Vergütungsanspruch des Klägers vollständig erfüllt«, so das Gericht. Die Richter störten sich auch an der Rechnung, die das Rechenzentrum gestellt hatte. Diese sei überhaupt nicht erforderlich gewesen, argumentieren sie. Zur Berechnung des Differenzbetrags sei die Krankenkassen schließlich allein aufgrund der Monatsrechnungen aus dem Jahr 2009 imstande gewesen. Eine schlichte Forderungsübersicht aus dem Rechenzentrum hätte daher gereicht. Für eine rechtlich nicht notwendige Rechnung gelte die Zehn-Tages-Frist definitiv nicht, so die Richter. Ohnehin könne die Frist »immer nur einmal und nicht zweimal laufen«.
Die Richter räumen allerdings ein, dass durch die nachträgliche Absenkung des Abschlags und die erst nach rund zwei Monaten erfolgte Nachzahlung ein Zinsvorteil für die Kasse entstanden ist. Eine Regelung für den Ausgleich eines entsprechenden Vorteils gebe es bislang nicht, heißt es. Das Gericht sieht an dieser Stelle die Selbstverwaltung in der Pflicht. So könnten Kassen und Apotheker entsprechende Vorgaben im Rahmenvertrag vereinbaren. Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts hatten acht weitere Apotheker ihre Revisionen in der gleichen Angelegenheit zurückgezogen. /