Turbulenzen zum neuen Jahr |
04.01.2011 19:08 Uhr |
PZ / Welches Medikament von welchem Hersteller darf ein Patient auf »Kassenrezept« erhalten? So lautete die Kernfrage der vergangenen Jahre. Eine weitere ist hinzugekommen: Wie viel des Arzneimittels darf man ihm aushändigen?
Dass man in der Apotheke ein wenig länger auf ein Medikament warten muss, wenn Hersteller und Krankenkassen in eine neue Rabattrunde starten, daran haben sich viele Patienten inzwischen gewöhnt. Seit Jahresbeginn sorgt auch eine Änderung der Packungsgrößenverordnung dafür, dass bewährte Abläufe ins Stocken geraten. Nicht nur, von welchem Hersteller ein Arzneimittel abzugeben ist, sondern auch in welcher Menge, muss in zuweilen mühevoller Kleinarbeit ermittelt werden.
Foto: PZ/Müller
Die geänderte Verordnung sieht vor, dass bei den Normgrößen eine prozentuale Abweichung zugelassen wird. Für eine N1 sind dies plus/minus 20 Prozent, für eine N2 plus/minus 10 Prozent und für eine N3 minus 5 Prozent des zulässigen Inhalts. Damit werden auch Präparate substituierbar, die nicht genau, sondern nur ungefähr dieselbe Menge des verordneten Arzneimittels enthalten. Eine Substitution erfolgt entsprechend der Normgrößenzuteilung.
Das kann derzeit zu Irritationen führen. Bei den Landesapothekerverbänden laufen daher die Telefonleitungen heiß. Ein Beispiel vom Hessischen Landesapothekerverband: Den Protonenpumpenhemmer Omeprazol gibt es unter anderem in einer Vielzahl von Packungsgrößen, darunter eine N3 (nach Meldungen der Hersteller) mit wahlweise 60 oder 100 Stück.
Bis letzte Woche galt: Ist eine von mehreren N3en verordnet, musste die kleinere abgegeben werden. Seit dem Jahreswechsel sieht die Verordnung in der Gruppe der Magen-Darm-Mittel für eine N3 eine Stückzahl von 95 bis 100 Stück (Tabletten, Kapseln) vor. Bei der alleinigen Angabe der Normgröße N3 auf dem Rezept sind also 95 bis 100 Stück abzugeben, vorrangig das rabattbegünstigte Präparat. Lautet die Verordnung über 60 Stück N3, bleibt es bei einer Abgabe von 60 Stück (auch bei Substitution).
Nach der geänderten Packungsgrößenverordnung fällt die 60er-Packung weder unter die Gruppe N2, die in diesem Fall 45 bis 55 Stück enthalten darf, noch unter N3, die hier 95 bis 100 Stück enthalten darf. Probleme bereitet außerdem, dass nicht alle Arzneimittelhersteller korrekte Daten, zum Beispiel zur Normgrößenzuteilung, zur weiteren Verarbeitung gemeldet haben.
Auch die PZ erreichte eine Anfrage: Auch wenn mancher Apotheker derzeit wohl mit allem rechnet – die Normgrößen N4, N5 und N6 sieht die neue Packungsgrößenverordnung nicht vor. /