Rund um die Verordnung |
Die Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) bildet die rechtliche Grundlage zur Verschreibung von BtM durch Ärzte, Zahn- und Tierärzte und regelt, was die Apotheke bei der Abgabe beachten muss. / Foto: Adobe Stock / nmann77
Die Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) regelt die Verschreibung und Abgabe von Betäubungsmitteln (BtM). Ein Arzt darf demnach nur die in Anlage III der Verordnung aufgeführten Wirkstoffe in Form einer Zubereitung, also als Fertigarzneimittel oder Rezeptur, verordnen.
Die Verordnung von Rohstoffen wie 10 g Morphin für eine Praxis zur Herstellung von Schmerzlösungen ist demnach nicht zulässig und darf nicht durch die Apotheke beliefert werden. Die Herstellung der Zubereitung muss in der Apotheke erfolgen.
Ein BtM-Rezept muss folgende Angaben enthalten:
Die Berufsbezeichnung Arzt ist grundsätzlich ausreichend und es muss nicht zwingend eine Facharztbezeichnung angegeben werden. Verschreibt ein Arzt in Vertretung, so müssen sich alle Angaben auf den verschreibenden Arzt beziehen. Bei Gemeinschaftspraxen ist der verschreibende Arzt eindeutig kenntlich zu machen, beispielsweise durch Unterstreichen oder Ankreuzen des Namens im Arztstempel.
Ist aus der Arzneimittelbezeichnung nicht eindeutig ersichtlich, um welches BtM es sich handelt, muss zusätzlich die Bezeichnung und die Gewichtsmenge des enthaltenen Wirkstoffs je Packungseinheit angegeben sein; bei abgeteilten Arzneimitteln die Gewichtsmenge je abgeteilter Form sowie die Darreichungsform. Die Menge ist mit Gramm, Millilitern oder Stückzahl anzugeben. Nur die Angabe der Normgröße (N1, N2 oder N3) ist nicht zulässig! Wird ein BtM abweichend von der im Handel zur Verfügung stehenden Packungsgröße verordnet, so ist die Teilmenge als Rezepturarzneimittel mit Packungsbeilage abzugeben.
Sonderkennzeichen | Bedeutung |
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A | Ausnahmeverschreibung – Angabe bei Überschreitung der Verschreibungshöchstmenge oder Zahl der Betäubungsmittel |
N | Notfallverschreibung – Angabe bei BtM-Verordnung auf Muster-16-Rezept oder Privatrezept |
S | Substitution |
SZ | Substitution im Zweitagesbedarf – Ausnahmeverordnung im Sichtbezug für zwei Tage bis maximal fünf Tage |
ST | Substitution – Take home-Verordnung |
K | Betäubungsmittel für Kauffahrteischiffe |