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Betäubungsmittel im Fokus

Rund um die Verordnung

Der dritte Teil der PZ-Serie »Betäubungsmittel im Fokus« beschäftigt sich mit der Verschreibung von Betäubungsmitteln. Welche Angaben müssen aufs Rezept und welche Besonderheiten gelten?
AutorKontaktUte Stapel
Datum 18.05.2020  08:00 Uhr

Korrekter Gebrauch

Die Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe muss eindeutig definiert sein. Die Anweisung »bei Bedarf 10 Tropfen« wäre demnach nicht korrekt. Für den Fall, dass dem Patienten eine schriftliche Gebrauchsanweisung übergeben wurde, muss ein entsprechender Hinweis angegeben sein. Gerade bei Patienten, bei denen eine Erstverordnung vorliegt, lohnt es sich hier noch einmal genauer nachzuhaken und sich die Gebrauchsanweisung gegebenenfalls zeigen zu lassen. So kann die Apotheke mögliche Unsicherheiten beim Kunden zum Gebrauch direkt aufklären. Bei Rezepturen muss die Gebrauchsanweisung vorgelegt werden, da die Zubereitungen entsprechend zu kennzeichnen sind.

Bei der Verordnung BtM-haltiger Pflastersysteme ist oftmals nur die Freisetzungsrate des Wirkstoffes (die pro Zeiteinheit freigesetzte Menge) auf dem Rezept angegeben. Die Gesamtbeladungsmenge (deklarierter Wirkstoffgehalt beziehungsweise Gesamtmenge an enthaltenem Wirkstoff) fehlt. Auf diese Angabe kann nach den Rechtsvorschriften jedoch nur verzichtet werden, wenn sie eindeutig aus der Arzneimittelbezeichnung hervorgeht. Wird ausschließlich der Wirkstoff ohne weitergehende Angabe der Firma verschrieben, so ist zusätzlich die Beladungsmenge anzugeben. Das könnte beispielsweise so aussehen: Fentanyl Pflaster 50 µg/h, 5 Stück, 8,25 Fentanyl pro Pflaster.

Auf BtM-Rezepten können auch andere Arzneimittel verordnet werden. Sie müssen hierfür nicht in therapeutischem Zusammenhang mit der Anwendung des BtM stehen. Auch bei BtM-Rezepten gilt, dass Kassenrezepte maximal drei Positionen pro Formular enthalten dürfen.

Sonderzeichen »A«

Generell darf ein Arzt für einen Patienten bis zu zwei Betäubungsmittel bis zur jeweils vorgegebenen Verschreibungs-Höchstmenge innerhalb von 30 Tagen verordnen. Die Menge bezieht sich dabei auf den Wirkstoff und ist unabhängig von der Darreichungsform. In begründeten Einzelfällen darf der Arzt die Höchstmenge überschreiten oder auch ein weiteres, also ein drittes oder viertes BtM innerhalb der 30-Tage-Frist verordnen. Das BtM-Rezept ist dann mit einem »A« für »Ausnahme« zu kennzeichnen.

Die 30-Tage-Frist bezieht sich auf den Verordnungszeitraum des Arztes, nicht auf die Anwendungsdauer, also die Reichweite des verordneten BtM gemäß Einnahmevorgabe. Ein Beispiel: Eine Verordnung über 100 Morphintabletten mit dem Einnahmeschema 1-0-1 würde den Bedarf von 50 Tagen decken und wäre zulässig, sofern die festgelegte Höchstmenge von 24.000 mg innerhalb von 30 Tagen nicht überschritten wird.

Die Angabe »A« auf dem Rezept liegt grundsätzlich in der Verantwortung des Arztes. Der Apotheker kann eine Überschreitung der Höchstmenge auch nur bedingt überprüfen, da Patienten ihre Rezepte theoretisch in unterschiedlichen Apotheken einlösen können. Eine Retaxation aufgrund eines fehlenden Sonderzeichens wäre – sofern das vorliegende Rezept eine Kennzeichnung nicht bereits erforderlich macht – deshalb grundsätzlich nicht zulässig. Stellt der Apotheker jedoch bei der Pflege der BtM-Kartei fest, dass der Arzt die Verschreibungshöchstmenge eines Wirkstoffes bei einem Patienten überschritten hat, so sollte er den Arzt diesbezüglich informieren. Das »A« ist dann auf allen drei Teilen des Rezeptes nachzutragen.

Die Verschreibungshöchstmengen sind für Humanmediziner, Zahnärzte und Tierärzte unterschiedlich. Zahnärzte dürfen sie nicht überschreiten. Ein »A« auf einer zahnärztlichen Verordnung ist folglich nicht möglich! Beim Tierarzt ist eine solche Kennzeichnung nur in besonderen Fällen zulässig.

Sind für einzelne Stoffe keine Höchstmengen in der BTMVV festgelegt, so können Fertigarzneimittel oder auch Rezepturen unter Berücksichtigung der wissenschaftlich empfohlenen Dosierung abgegeben werden. So sind beispielsweise Benzodiazepine in der Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) erfasst, Verschreibungshöchstmengen für diese Stoffe sind jedoch nicht vorgegeben.

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