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Betäubungsmittel im Fokus

Rund um die Verordnung

Der dritte Teil der PZ-Serie »Betäubungsmittel im Fokus« beschäftigt sich mit der Verschreibung von Betäubungsmitteln. Welche Angaben müssen aufs Rezept und welche Besonderheiten gelten?
Ute Stapel
18.05.2020  08:00 Uhr

Aut idem – oder das Gleiche

Auch bei BtM ist eine »Aut idem«-Verschreibung möglich, wenn das verschriebene Arzneimittel durch ein nach Anwendungsgebiet, Art und Menge der wirksamen Bestandteile identisches sowie in Darreichungsform und pharmazeutischer Qualität vergleichbares Präparat ersetzt wird. Gleiches gilt bei transdermalen Pflastersystemen. Dabei müssen nicht nur die pro Zeiteinheit aus dem System freigesetzte Menge (Freisetzungsrate), sondern auch die Gesamtmenge an enthaltenem Wirkstoff (deklarierter Wirkstoffgehalt, Beladungsmenge) identisch sein. Dokumentiert wird jeweils das tatsächlich abgegebene BtM.

Auf einem BtM-Rezept darf der Apotheker Patientendaten ergänzen und ändern, soweit sie eindeutig bekannt oder nachgewiesen sind. Enthält die Verschreibung einen erkennbaren Irrtum, ist sie unleserlich oder entspricht nicht vollständig den Rechtsvorschriften, so kann der Apotheker dies nur nach Rücksprache mit dem verschreibenden Arzt klären. Ist der verschreibende Arzt nicht erreichbar, so kann er dennoch das Arzneimittel oder Teilmengen davon zur Versorgung des Patienten abgeben. Der Arzt ist unverzüglich zu benachrichtigen. Änderungen und Rücksprachen sind vom Apotheker auf Teil I und II zu dokumentieren, der Arzt muss diese auf Teil III eintragen. Um Retaxationen zu vermeiden, ist eine Gegenzeichnung des Arztes oftmals sinnvoll; besonders bei Änderungen im Verordnungsteil, beispielsweise bei der Ergänzung des Wirkstoffgehaltes pro Darreichungsform. Das Ausstellungsdatum darf grundsätzlich nicht verändert werden.

Notfallrezept

In Notfällen, beispielsweise wenn der Arzt bei einem Hausbesuch gerade kein BtM-Formular zur Hand hat, darf er ein BtM ausnahmsweise auf einem Muster-16-Rezept oder Privatrezept verordnen. Neben den betäubungsmittelrechtlich vorgeschriebenen Angaben muss zusätzlich der Hinweis »Notfallverschreibung« angegeben sein. Die Apotheke muss bei der Belieferung des Rezeptes den Arzt darüber informieren. Dieser muss der Apotheke im Nachgang unverzüglich ein BtM-Rezept mit den gleichen Angaben liefern. Unverzüglich bedeutet in diesem Zusammenhang »ohne schuldhaftes Verzögern«. Eine bestimmte Frist ist nicht vorgegeben. Das nachgereichte Rezept ist mit einem »N« gekennzeichnet und wird nicht mehr beliefert, sondern gemeinsam mit der Notfall-Verschreibung aufbewahrt. Die Notfall-Verschreibung ist einen Tag gültig, darf keine Substitutionsmittel enthalten und kann nicht fernmündlich oder per Fax erfolgen.

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