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Betäubungsmittel im Fokus
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Rund um die Verordnung

Der dritte Teil der PZ-Serie »Betäubungsmittel im Fokus« beschäftigt sich mit der Verschreibung von Betäubungsmitteln. Welche Angaben müssen aufs Rezept und welche Besonderheiten gelten?
AutorKontaktUte Stapel
Datum 18.05.2020  08:00 Uhr

Praxisbedarf

Für den Praxisbedarf dürfen Ärzte neben den in Anlage III gelisteten BtM außerdem Alfentanil, Remifentanil, Sufentanil und Cocain für den durchschnittlichen Zweiwochenbedarf verordnen. Für Zahn- und Tierärzte gelten auch hier andere Regeln. Bei der Verordnung von Cocain ist wichtig, dass dort die Zweckbestimmung »zu Eingriffen am Kopf« aufgeführt wird. Auf dem Rezept muss das Wort »Praxisbedarf« angegeben werden – die Bezeichnungen »Sprechstundenbedarf« oder »ad usum medici« sind nicht zulässig.

Sonderregelungen in Pandemiezeiten

Um die Versorgung mit BtM auch während der aktuellen pandemischen Lage sicherzustellen, hat der Gesetzgeber in der so genannten SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung verschiedene Maßnahmen festgelegt, die den Verkehr und die Abgabe von BtM erleichtern sollen. Die Verordnung ist kürzlich in Kraft getreten und gilt vorerst bis zum 20.09.2020.

Gemäß Paragraph 5 dürfen (Krankenhaus-)Apotheken ohne weitere behördliche Erlaubnis Betäubungsmittel an eine andere (Krankenhaus)Apotheke abgeben, sofern es für die unmittelbare Versorgung von Patienten erforderlich ist. Das Abgabebelegverfahren ist anzuwenden.

Der Rezeptaustausch zwischen Ärzten ist nun auch möglich. Die Dokumentation der getauschten oder abgegebenen BtM-Rezept-Nummern obliegt dabei den beteiligten Ärzten und muss der Bundesopiumstelle nicht mitgeteilt werden.

Auch die Behandlung von Substitutionspatienten wurde erleichtert.

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