Packungsgrößen werden im Mai geändert |
15.03.2011 17:14 Uhr |
Von Daniel Rücker / Die Packungsgrößenverordnung hat zu Beginn des Jahres erhebliche Probleme bereitet. Die Bundesregierung hat nun Änderungen beschlossen. Die allgemeinen Regelungen gelten seit dem 15. März. Die Anlagen treten allerdings erst zum 1. Mai in Kraft.
Nach der Änderungsverordnung sind Pharmaunternehmen nicht mehr verpflichtet, Arzneimittelpackungen mit einem N-Kennzeichen zu bedrucken. Allerdings müssen sie weiterhin die korrekte Packungsgrößenkennzeichnung im Rahmen ihrer Verpflichtung nach § 131 SGB V melden, wenn nach den Anlagen zur Änderung der Verordnung eine N-Kennzeichnung vorgesehen ist. Mit der Neufassung hat die Bundesregierung auch die Übergangsfristen für die Unternehmen erweitert. Wenn ein Arzneimittel, das bislang im Rahmen einer Messzahl lag, nach der Änderung nach oben aus dem Bereich heraus fällt, dürfen die Unternehmen das Medikament weitere 18 Monate verkaufen. Bislang lag die Frist bei 6 Monaten.
Zum 1. Mai ändern sich die Messzahlen für die N-Kennzeichnung.
Foto: PZ/Müller
In der geänderten Packungsgrößenverordnung ist auch festgelegt, dass bei der Berechnung der neuen Spannbreiten für die Messzahlen kaufmännisch gerundet werden muss. Wenn die erste Dezimalstelle größer/gleich fünf ist, wird aufgerundet, ansonsten abgerundet.
Während die allgemeinen Regelungen zum größten Teil schon in Kraft getreten sind, gelten die in sechs Anlagen zur geänderten Packungsgrößenverordnung festgelegten neuen N-Größen erst ab 1. Mai. Das ist allerdings immer noch zwei Monate früher, als ursprünglich geplant.
Für mehr als 800 Wirkstoffe, Kombinationen und Darreichungsformen wurden neue Packungsgrößen festgelegt. In Zukunft dürfen die Packungen nur noch um 20 Prozent (N1) beziehungsweise 10 Prozent (N2) nach oben oder unten abweichen. Bei N3 ist nur eine Abweichung nach unten um maximal 5 Prozent erlaubt. /