ABDA fordert gleiches Honorar für Ärzte und Apotheker |
Ein Abstrich erfordert immer den gleichen Aufwand – egal ob ein Arzt oder Apotheker den Coronatest durchführt. / Foto: UKE
Seit Monaten übernehmen die Apotheker wichtige Aufgaben im Kampf gegen die Pandemie. In wenigen Tagen soll nun noch eine weitere hinzukommen: Ab Samstag sollen die Gesundheitsämter auch Apotheken offiziell beauftragen können, Patienten auf das Coronavirus zu testen. Das geht aus einem Entwurf hervor, mit dem das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die Testverordnung überarbeiten will.
Demnach soll die Verordnung künftig in Paragraf 6 explizit alle Leistungserbringer nennen, an die sich der öffentliche Gesundheitsdienst wenden kann. Neben Apotheken sollen dazu auch medizinische Labore, Zahnärzte sowie ärztliche und zahnärztliche Einrichtungen zählen. In den Offizinen sollen nur Antigentests zum Einsatz kommen. Pro Test ist für sie neben einer Erstattung der Beschaffungskosten dabei ein Honorar von 5 Euro vorgesehen – und damit nur ein Drittel der Vergütung, die Ärzte und Zahnmediziner für die gleiche Leistung bekommen.
Aus Sicht der ABDA ist diese Regelung nicht nachvollziehbar. Die Bundesvereinigung hat sich am gestrigen Mittwoch an das BMG gewandt und Stellung bezogen. Der mit den Tests verbundene Aufwand sei für alle Leistungsbringer gleich, schreibt die Standesvertretung in einem Rundschreiben an die Apothekerkammern und –verbände. »Auch die Kosten für das eingesetzte Personal sind grundsätzlich vergleichbar.« Eine Erklärung der unterschiedlichen Vergütungsregeln geht aus dem Verordnungsentwurf an keiner Stelle hervor. Selbst wenn die unterschiedlichen Vorgaben auf bestimmte Testarten oder -orte abzielen sollten, macht auch das auch Sicht der ABDA keinen Sinn. Schließlich »wäre auch dies unabhängig von den betroffenen Leistungserbringern«, heißt es.
Dabei verweist die Bundesvereinigung auch auf die Erfahrungen von Apotheken, die bereits Antigentests durchführen. Das ist seit Ende Dezember offiziell erlaubt. Ein Test kostet den Patienten dabei in der Regel zwischen 30 und 50 Euro. Eine Gebührenhöhe von 5 Euro liege damit deutlich unter allen Erfahrungswerten in der Kostenkalkulation, schreibt die ABDA. Ein derart niedriges Honorar lasse sich schlichtweg nicht rechtfertigen.
Seit 2002 sind Coronaviren auch Nicht-Fachleuten bekannt. Vertreter dieser Virusfamilie lösten damals eine Pandemie aus: SARS. Ende 2019 ist in der ostchinesischen Millionenstadt Wuhan eine weitere Variante aufgetreten: SARS-CoV-2, der Auslöser der neuen Lungenerkrankung Covid-19. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite Coronavirus.