| Ev Tebroke |
| 14.08.2026 14:30 Uhr |
Wirtschaftlich interessant ist der Betrieb einer Zweigapotheke aus Sicht des Juristen durch eine das ApoVWG begleitende Änderung der Apothekenbetriebsordnung und anderer Verordnungen. Denn für Zweigapotheken gelte nach wie vor die Vorgabe zur Mindestgröße von 110 Quadratmetern nicht, da kein Labor vorzuhalten ist. Zudem müssen Zweigapotheken auch künftig keinen Rezepturarbeitsplatz und kein Nachtdienstzimmer haben.
Der Verzicht auf den Rezepturarbeitsplatz setzt demnach voraus, dass Rezepturen und Defekturen nicht in der Zweigapotheke, sondern in einer der anderen Apotheken des Verbundes angefertigt werden und dann per Botenzustellung erfolgen. Darüber hinaus können Zweigapotheken künftig nur noch zu Teilnotdiensten bis maximal 22 Uhr eingeteilt werden.
Da also nur noch die Offizin und ein ausreichender Lagerraum erforderlich sind, reduzieren sich die Miet- und Energiekosten deutlich gegenüber einer Vollapotheke, wie in der Begründung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung ausgeführt ist. Die Neuausrüstung einer Zweigapotheke sei zudem mit reduzierten Anschaffungskosten für die technische Ausstattung möglich.
»Unabhängig davon, wie man die damit gegenüber einer ›normalen‹ Apotheke einhergehende eingeschränkte Arzneimittelversorgung der Bevölkerung beurteilt, ist der Betrieb einer Zweigapotheke, wie politisch gewollt, so jedenfalls mit deutlich reduzierten Betriebskosten möglich«, räumt der Treuhand-Jurist ein.
Die Regelungen im Apothekengesetz für Zweigapotheken gelten bereits seit dem 2. Juli 2026. Die entsprechende Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und anderer Verordnungen ist aber bislang nicht final in Kraft getreten. Hier steht noch das Okay aus Brüssel aus. Denn die EU-Kommission hatte hinsichtlich einiger Änderungen zum Versand Nachbesserungen gefordert, denen die Regierung nachgekommen ist. Derzeit finalisiere die Kommission ihre Position, hieß es zuletzt von der EU-Kommission.