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Änderungsanträge
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Wie die PTA-Vertretung aussehen soll

Die Regierungsfraktionen schärfen die PTA-Regelung in den Änderungsanträgen zum Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes (ApoVWG) nach. Aus der Vertretung wird die »vorübergehende Aufrechterhaltung des Betriebs«. 
AutorKontaktCornelia Dölger
Datum 19.05.2026  11:05 Uhr

Der Kabinettsentwurf zum ApoVWG erlaubt PTA-Vertretungen nur für Apotheken im ländlichen Raum – höchstens 20 Tage pro Jahr, davon maximal zehn am Stück. Vorgesehen sind außerdem eine Erprobungsphase und ein Genehmigungsverfahren, die im neuen § 29 Apothekengesetz (ApoG) geregelt werden sollen.

Die PTA-Vertretungsbefugnis gilt den Apotheken als systemgefährdend – die Kritik an den Plänen hält an. Das BMG bleibt aber bei der Idee treu, die noch aus der Feder von Karl Lauterbach (SPD) stammt. In den Änderungsanträgen zum ApoVWG richten die Regierungsfraktionen den Fokus aber neu aus. So soll »anstelle einer Vertretungssituation« die »vorübergehende Aufrechterhaltung des Betriebs als zentrales Kriterium verankert« werden.

Konkret stellen sich die Regierungsfraktionen vor, Artikel 2 Nummer 14  § 29 Apothekengesetz durch einen neuen § 29 zu ersetzen. In den Anträgen heißt es: »Zur praktischen Erprobung einer vorübergehenden Aufrechterhaltung des Betriebs von Apotheken durch einen pharmazeutisch-technischen Assistenten zur Sicherstellung der Arzneimittelversorgung in ländlichen Regionen kann die zuständige Behörde im Einzelfall auf Antrag eines Apothekenleiters genehmigen, dass er (…) für bis zu 20 Tage im Jahr, jedoch längstens an zehn zusammenhängenden Tagen, abwesend ist und der Apothekenbetrieb in dieser Zeit durch einen pharmazeutisch-technischen Assistenten aufrechterhalten wird.«

Die Genehmigung darf demnach erteilt werden, wenn

  1. sich im Umkreis von mindestens sechs Kilometern keine weitere Apotheke befindet,
  2. der im Antrag nach Absatz 1 benannte pharmazeutisch-technische Assistent die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllt,
  3. der Apothekenleiter im Qualitätsmanagementsystem der Apotheke die Betriebsabläufe während der vorübergehenden Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs durch einen pharmazeutisch-technischen Assistenten festgelegt und den im Antrag nach Absatz 1 benannten pharmazeutisch-technischen Assistenten über diese Abläufe instruiert hat,
  4. der Apothekenleiter versichert, dass der im Antrag nach Absatz 1 benannte pharmazeutisch-technische Assistent nach seinen Fähigkeiten, Kenntnissen und persönlichen Eigenschaften zur ordnungsgemäßen Durchführung der vorübergehenden Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs imstande ist und
  5. sofern es sich um die vorübergehende Aufrechterhaltung des Betriebs einer Filialapotheke oder einer Zweigapotheke durch einen pharmazeutisch-technischen Assistenten handelt, das Einvernehmen des Betreibers vorliegt.

Die Genehmigung darf den Plänen zufolge für die Aufrechterhaltung des Betriebs einer Hauptapotheke, einer krankenhausversorgenden Apotheke oder einer Apotheke, in der Arzneimittel patientenindividuell gestellt oder verblistert oder Arzneimittel zur parenteralen Anwendung hergestellt werden, nicht erteilt werden. Außerdem dürfen der Apothekenleitung während ihrer Abwesenheit im Einzelfall kein Apotheker oder Pharmazieingenieur als Vertreter zur Verfügung stehen.

PTA sind zur vorübergehenden Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs im Rahmen der Erprobung befugt, wenn sie:

  1. über eine langjährige berufliche Erfahrung in allen relevanten Tätigkeitsbereichen einer öffentlichen Apotheke verfügen,
  2.  in der betreffenden Apotheke pharmazeutische Tätigkeiten seit mindestens drei Jahren durchgängig ohne Aufsicht durch den Apothekenleiter zuverlässig ausführen und
  3. der Apothekenleiter sie insbesondere instruiert hat über a) die Abgabe von Betäubungsmitteln, von Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid und von Arzneimitteln, die nach § 73 Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, b) die Beaufsichtigung des Personals der Apotheke und c) das Erkennen der eigenen fachlichen Grenzen und der Entscheidung der Kontaktaufnahme mit dem Apothekenleiter oder bei einer Filialapotheke oder bei einer Zweigapotheke mit dem Betreiber.

PTA haben demnach während der Dauer der vorübergehenden Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs im Rahmen der Erprobung nach Absatz 1 die Pflichten eines Apothekenleiters. Der Apothekenleiter hat vor Beginn die zuständige Behörde unter Angabe der geplanten Dauer seiner Abwesenheit und des Namens der PTA zu unterrichten.

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