| Cornelia Dölger |
| 19.05.2026 11:05 Uhr |
An der PTA-Vertretung halten die Regierungsfraktionen fest, schärfen aber noch einmal nach. / © Adobe Stock/Robert Kneschke
Der Kabinettsentwurf zum ApoVWG erlaubt PTA-Vertretungen nur für Apotheken im ländlichen Raum – höchstens 20 Tage pro Jahr, davon maximal zehn am Stück. Vorgesehen sind außerdem eine Erprobungsphase und ein Genehmigungsverfahren, die im neuen § 29 Apothekengesetz (ApoG) geregelt werden sollen.
Die PTA-Vertretungsbefugnis gilt den Apotheken als systemgefährdend – die Kritik an den Plänen hält an. Das BMG bleibt aber bei der Idee treu, die noch aus der Feder von Karl Lauterbach (SPD) stammt. In den Änderungsanträgen zum ApoVWG richten die Regierungsfraktionen den Fokus aber neu aus. So soll »anstelle einer Vertretungssituation« die »vorübergehende Aufrechterhaltung des Betriebs als zentrales Kriterium verankert« werden.
Konkret stellen sich die Regierungsfraktionen vor, Artikel 2 Nummer 14 § 29 Apothekengesetz durch einen neuen § 29 zu ersetzen. In den Anträgen heißt es: »Zur praktischen Erprobung einer vorübergehenden Aufrechterhaltung des Betriebs von Apotheken durch einen pharmazeutisch-technischen Assistenten zur Sicherstellung der Arzneimittelversorgung in ländlichen Regionen kann die zuständige Behörde im Einzelfall auf Antrag eines Apothekenleiters genehmigen, dass er (…) für bis zu 20 Tage im Jahr, jedoch längstens an zehn zusammenhängenden Tagen, abwesend ist und der Apothekenbetrieb in dieser Zeit durch einen pharmazeutisch-technischen Assistenten aufrechterhalten wird.«
Die Genehmigung darf demnach erteilt werden, wenn
Die Genehmigung darf den Plänen zufolge für die Aufrechterhaltung des Betriebs einer Hauptapotheke, einer krankenhausversorgenden Apotheke oder einer Apotheke, in der Arzneimittel patientenindividuell gestellt oder verblistert oder Arzneimittel zur parenteralen Anwendung hergestellt werden, nicht erteilt werden. Außerdem dürfen der Apothekenleitung während ihrer Abwesenheit im Einzelfall kein Apotheker oder Pharmazieingenieur als Vertreter zur Verfügung stehen.
PTA sind zur vorübergehenden Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs im Rahmen der Erprobung befugt, wenn sie:
PTA haben demnach während der Dauer der vorübergehenden Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs im Rahmen der Erprobung nach Absatz 1 die Pflichten eines Apothekenleiters. Der Apothekenleiter hat vor Beginn die zuständige Behörde unter Angabe der geplanten Dauer seiner Abwesenheit und des Namens der PTA zu unterrichten.