Pharmazeutische Zeitung online
Neue Botendienstvorschriften

Zivilrechtliche Auswirkungen: Kein Versand, aber Fernabsatz?

Welche Bedeutung die zivilrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften für Apotheken allgemein haben und wie sie befolgt werden können, wurde in der PZ bereits im Jahr 2014 anlässlich der Umsetzung der einschlägigen EU-Richtlinie erläutert1. Durch die jüngsten Änderungen im Apothekenrecht2 und die damit verbundene Option eines regelhaften Botendienstes von Apotheken stellen sich nun neue Fragen, die nachstehend beleuchtet werden.
Michael Jung
12.02.2020  10:00 Uhr

Die Überlagerung von apotheken-, sozial- und zivilrechtlichen Vorschriften wirft dabei besondere Problemstellungen auf, die praxisgerecht gelöst werden müssen. Nach einer kurzen Darstellung der neuen apothekenrechtlichen Vorschriften soll in diesem Beitrag zunächst untersucht werden, welche zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten bestehen. Danach sollen die sich daraus ergebenden Informationspflichten der Apotheken sowie die Frage eines Widerrufsrechts mit entsprechenden Handlungsempfehlungen für die Praxis erörtert werden.

1. Die Rechtslage beim Botendienst: § 17 Abs. 2 ApBetrO

Die neue Botendienstregelung ist am 22. Oktober 2019 in Kraft getreten. Die wesentlichen Änderungen in § 17 Abs. 2 ApBetrO beziehen sich auf folgende Punkte: Durch die Streichung der Worte »im Einzelfall« erklärt der Verordnungs­geber den Botendienst auf Kundenwunsch grundsätzlich für zulässig3. Eine Begrenzung gibt es nicht mehr. Die erforderliche pharmazeutische Beratung muss spätestens in unmittelbarem Zusammenhang mit der Auslieferung der Arzneimittel erfolgen. Es ist nun erlaubt, dies auch im Wege der Telekommunikation durch die Apo­theke zu erledigen. In diesem Fall kann die Zustellung durch nicht pharmazeu­tisches Personal erfolgen. Sofern aber der Patient nicht beraten worden ist oder (bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln) das Rezept vor der Auslieferung nicht in der Apotheke vorliegt, muss die Belieferung durch pharmazeutisches Personal erfolgen, das Beratung und Rezeptkontrolle vor Ort beim Patienten erledigt.

Weitere Änderungen beziehen sich auf die Modalitäten der Botenzustellung, indem einerseits parallele Verpflichtungen wie beim Versandhandel statuiert werden (Einhaltung der Temperaturanforderungen und kostenlose Zweitzustellung), andererseits aber auch einige derartige Pflichten aufgehoben werden (Risikomanagementsystem, Hinweispflichten, Sendungsverfolgung).

Nicht geändert hat der Verordnungsgeber übrigens die Vorgabe, dass ein Bote der Apotheke eingesetzt werden muss. Das Bundesgesundheits­ministerium hatte ursprünglich vorgeschlagen, dies in »Bote einer Apotheke« zu ändern. Der Bundesrat legte hin­gegen Wert darauf, die direkte Weisungsbefugnis des Apothekenleiters sicherzustellen und einen willkürlichen Einsatz externen Personals zu unter­binden4.

Seite12345>

Mehr von Avoxa