Zivilrechtliche Auswirkungen: Kein Versand, aber Fernabsatz? |
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Die Überlagerung von apotheken-, sozial- und zivilrechtlichen Vorschriften wirft dabei besondere Problemstellungen auf, die praxisgerecht gelöst werden müssen. Nach einer kurzen Darstellung der neuen apothekenrechtlichen Vorschriften soll in diesem Beitrag zunächst untersucht werden, welche zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten bestehen. Danach sollen die sich daraus ergebenden Informationspflichten der Apotheken sowie die Frage eines Widerrufsrechts mit entsprechenden Handlungsempfehlungen für die Praxis erörtert werden.
Die neue Botendienstregelung ist am 22. Oktober 2019 in Kraft getreten. Die wesentlichen Änderungen in § 17 Abs. 2 ApBetrO beziehen sich auf folgende Punkte: Durch die Streichung der Worte »im Einzelfall« erklärt der Verordnungsgeber den Botendienst auf Kundenwunsch grundsätzlich für zulässig3. Eine Begrenzung gibt es nicht mehr. Die erforderliche pharmazeutische Beratung muss spätestens in unmittelbarem Zusammenhang mit der Auslieferung der Arzneimittel erfolgen. Es ist nun erlaubt, dies auch im Wege der Telekommunikation durch die Apotheke zu erledigen. In diesem Fall kann die Zustellung durch nicht pharmazeutisches Personal erfolgen. Sofern aber der Patient nicht beraten worden ist oder (bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln) das Rezept vor der Auslieferung nicht in der Apotheke vorliegt, muss die Belieferung durch pharmazeutisches Personal erfolgen, das Beratung und Rezeptkontrolle vor Ort beim Patienten erledigt.
Weitere Änderungen beziehen sich auf die Modalitäten der Botenzustellung, indem einerseits parallele Verpflichtungen wie beim Versandhandel statuiert werden (Einhaltung der Temperaturanforderungen und kostenlose Zweitzustellung), andererseits aber auch einige derartige Pflichten aufgehoben werden (Risikomanagementsystem, Hinweispflichten, Sendungsverfolgung).
Nicht geändert hat der Verordnungsgeber übrigens die Vorgabe, dass ein Bote der Apotheke eingesetzt werden muss. Das Bundesgesundheitsministerium hatte ursprünglich vorgeschlagen, dies in »Bote einer Apotheke« zu ändern. Der Bundesrat legte hingegen Wert darauf, die direkte Weisungsbefugnis des Apothekenleiters sicherzustellen und einen willkürlichen Einsatz externen Personals zu unterbinden4.