Pharmazeutische Zeitung online
Neue Botendienstvorschriften

Zivilrechtliche Auswirkungen: Kein Versand, aber Fernabsatz?

Welche Bedeutung die zivilrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften für Apotheken allgemein haben und wie sie befolgt werden können, wurde in der PZ bereits im Jahr 2014 anlässlich der Umsetzung der einschlägigen EU-Richtlinie erläutert1. Durch die jüngsten Änderungen im Apothekenrecht2 und die damit verbundene Option eines regelhaften Botendienstes von Apotheken stellen sich nun neue Fragen, die nachstehend beleuchtet werden.
Michael Jung
12.02.2020  10:00 Uhr

4. Auswirkungen auf die Praxis in den Apotheken

Die maßgeblichen Vorschriften für verschiedene Fallgestaltungen von Vertragsschlüssen zwischen Apotheken und Patienten wurden eingehend bereits in einer früheren Ausgabe der PZ erläutert22, sodass sich die nachfolgende Darstellung allein auf die neue Variante eines regelhaften Botendienstes als Fernabsatzgeschäft beschränkt.

Die Apotheke ist in diesem Fall verpflichtet, den Patienten nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) zu informieren23. Dies muss vor Vertragsschluss klar und verständlich sowie in einer dem genutzten Kommunikationsmittel angepassten Weise erfolgen24.

Die typischerweise erforderlichen Informationen sind danach folgende:

  • Name und Anschrift der Apotheke (einschließlich Telefonnummer beziehungsweise E-Mail-Adresse),
  • Wesentliche Eigenschaften der Waren,
  • Gesamtpreis sowie ggf. zusätzliche Liefer- oder Nebenkosten,
  • Zahlungs- und Lieferbedingungen einschließlich Liefertermin,
  • Hinweis auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht,
  • Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts 25 sowie das gesetzliche Muster-Widerrufsformular 26 .

Sofern nur begrenzter Raum oder begrenzte Zeit zur Verfügung stehen (zum Beispiel bei einer Bestellung per Telefon), reduzieren sich die erforder­lichen Informationen auf folgende Punkte27:

  • Name der Apotheke,
  • Wesentliche Eigenschaften der Waren,
  • Gesamtpreis der Waren,
  • gegebenenfalls Bestehen eines Widerrufsrechts.

Die anderen oben genannten Informationen muss die Apotheke dann aber auch in geeigneter Weise zugänglich machen. Das kann zum Beispiel ein Hinweis auf die Apothekenhomepage sein, wenn die Informationen dort abrufbar sind.

Spätestens bei der Lieferung der Arzneimittel muss die Apotheke dem Patienten die nach Artikel 246a EGBGB erforderlichen Informationen (siehe oben) mitsamt der Vertragsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen, wenn dies nicht bereits bei dem Vertragsschluss erfolgt ist. Am einfachsten kann dies durch Beilegen einer Rechnung mit den vollständigen Angaben erfolgen, es gibt aber auch alternative Möglichkeiten wie zum Beispiel die Übersendung per E-Mail.

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