| Ev Tebroke |
| 06.05.2022 12:22 Uhr |
Der Beschluss der MPK kann zunächst nur für die Zeit bis zum 25. November 2022 umgesetzt werden, da die CoronaImpfV spätestens ein Jahr nach der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach (§ 5 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetzes) außer Kraft tritt. Weitergehende Regelungen könnten erst nach einer Anpassung der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage der CoronaImpfV erfolgen, heißt es in dem Entwurf.
Neben der Umsetzung des MPK-Beschlusses ist auch die Aufnahme der Zahnarztpraxen als eigenständige Leistungserbringer in die CoronaImpfV vorgesehen, sodass diese dann auch Impfungen gegen Covid-19 anbieten und abrechnen dürfen.
Die Verordnung soll einen Tag nach Verkündung in Kraft treten.