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Impfverordnung

Zahnärzte sollen bald Covid-19-Impfungen anbieten können

Die Geltungsdauer der aktuellen Coronavirus-Impfverordnung soll verlängert werden. Und damit auch der Zuschuss des Bundes an den Kosten von Impfzentren und mobilen Impfteams. Auch für Geflüchtete aus der Ukraine soll es Neuerungen geben. Das sieht ein Entwurf zur Änderung der Impfverordnung vor, der der PZ vorliegt.
Ev Tebroke
06.05.2022  12:22 Uhr

Ende vergangenen Jahres hat der Bundestag beschlossen, dass künftig nicht nur Ärzte, sondern auch Apotheker, Zahn- und Tierärzte gegen Covid-19 impfen dürfen. Die Apotheker stiegen Anfang Februar 2022 in die Impfkampagne mit ein, nun sollen auch die Zahnärzte folgen. Das sieht ein Entwurf zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfVo) vor. Tierärzte sind bislang jedoch noch nicht berücksichtigt. Zudem sollen schutzsuchende Geflüchtete aus der Ukraine künftig in den Impfzentren und durch mobile Impfteams außer gegen Covid-19 auch Impfungen gegen andere Infektionskrankheiten erhalten können. 

Mit der Änderung beabsichtigt das Bundesgesundheitsministeriums (BMG) die derzeitige am 31. Mai 2022 auslaufende Verordnung bis zum 25. November 2022 zu verlängern. Bereits vor einigen Wochen kursierte ein Verordnungsentwurf, der nur eine Verlängerung bis Ende Juli 2022 vorsah. Der aktuelle Entwurf ist nun allerdings in vielen Punkten konkreter. So will der Bund auch weiterhin seine anteilige finanzielle Unterstützung der Impfzentren und mobilen Impfteams gewährleisten. Er folgt damit einem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) vom 7. April 2022, in dem die Minister eine Verlängerung der hälftigen Kostenübernahme bis zum Jahresende vereinbart hatten. Knapp 100 Millionen Euro monatlich hat der Bund demnach bisher in diesem Jahr hierfür erstattet.

Weitere Schutzimpfungen für Geflüchtete

Auch hatten die Minister beschlossen, dass Geflüchtete aus der Ukraine künftig in den Impfzentren und durch mobile Teams außer Corona-Impfungen auch Impfungen gegen andere Infektionskrankheiten, wie etwa gegen Masern, Röteln, Mumps, Diphterie und Keuchhusten erhalten können. Dies wird mit der geplanten Änderung umgesetzt. Dabei handelt es sich um Schutzimpfungen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in Anlage 1 seiner Schutzimpfungs-Richtlinie festgelegt hat. Ausgenommen sind solche, die allein aufgrund einer Reiseindikation verabreicht würden. Zudem soll ein Anspruch auf die zweite Masernschutzimpfung für Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren wurden und das 18. Lebensjahr vollendet haben, normiert werden.

Generell ist schon jetzt geplant, dass registrierte Geflüchtete aus der Ukraine bald Zugang zur Grundsicherung bekommen und damit ab 1. Juni 2022 Anspruch auf alle Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) inklusive Impfungen haben sollen. Es ist zudem vorgesehen, dass sie damit eine elektronische Gesundheitskarte erhalten, ein entsprechender Gesetzentwurf steht allerdings noch aus.

Gesetzliche Maximaldauer ausgeschöpft

Der Beschluss der MPK kann zunächst nur für die Zeit bis zum 25. November 2022 umgesetzt werden, da die CoronaImpfV spätestens ein Jahr nach der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach (§ 5 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetzes) außer Kraft tritt. Weitergehende Regelungen könnten erst nach einer Anpassung der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage der CoronaImpfV erfolgen, heißt es in dem Entwurf.

Neben der Umsetzung des MPK-Beschlusses ist auch die Aufnahme der Zahnarztpraxen als eigenständige Leistungserbringer in die CoronaImpfV vorgesehen, sodass diese dann auch Impfungen gegen Covid-19 anbieten und abrechnen dürfen.

Die Verordnung soll einen Tag nach Verkündung in Kraft treten.


 

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