Was müssen Apotheken bei den Schnelltests jetzt beachten? |
Neben den impfunfähigen Personen können auch Menschen einen Test in der Apotheke kostenfrei machen, wenn sie diesen zur Beendigung einer Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Coronavirus-Infektion benötigen.
Personen, bei denen ein positives Antigen-Testergebnis festgestellt wurde, haben zudem den Anspruch auf eine bestätigende Diagnostik eines PCR-Tests. Dieser Anspruch besteht immer, egal ob der Test selbst gezahlt oder auch in Eigenanwendung durchgeführt wurde.
Des weiteren müssen Apotheken wie gehabt auch weiterhin alle Einverständniserklärungen zur Durchführung der Tests, sowie die personenbezogenen Daten als auch Rechnungen über die beschafften Tests bis zum 31. Dezember 2024 aufbewahren. Hier muss auch der Testgrund notiert werden. Zudem müssen Informationen wie Öffnungszeiten und durchführende Personen je Tag sowie die Anzahl der Tests ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt aufbewahrt werden. Bis zum 31. Dezember 2022 sind die Nachweise der Meldungen an das zuständige Gesundheitsamt der positiven Testergebnisse aufzubewahren.
Das Virus SARS-CoV-2 hat unsere Welt verändert. Seit Ende 2019 verbreitet sich der Erreger von Covid-19 und stellt die Wissenschaft vor enorme Herausforderungen. Sie hat sie angenommen und rasch Tests und Impfungen, auch für Kinder, entwickelt. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite Coronavirus.