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Coronavirus-Schnelltests
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Was müssen Apotheken bei den Schnelltests jetzt beachten?

Ab dem 11. Oktober haben nur noch bestimmte Personengruppen Anspruch auf kostenlose Corona-Schnelltests. Dazu gehören unter anderem Kinder, Schwangere, bestimmte Studienteilnehmer sowie Kontaktpersonen von Coronavirus-Infizierten. Auch zur Beendigung einer Absonderung können Tests in der Apotheke auf Kosten des Staates durchgeführt werden. Teilweise sind die Ansprüche aber bis Ende des Jahre befristet. Die ABDA hat hierzu eine Handlungshilfe veröffentlicht.
AutorKontaktCharlotte Kurz
Datum 07.10.2021  15:54 Uhr

Kostenloser Test zur Beendigung der Absonderung

Neben den impfunfähigen Personen können auch Menschen einen Test in der Apotheke kostenfrei machen, wenn sie diesen zur Beendigung einer Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Coronavirus-Infektion benötigen.

Personen, bei denen ein positives Antigen-Testergebnis festgestellt wurde, haben zudem den Anspruch auf eine bestätigende Diagnostik eines PCR-Tests. Dieser Anspruch besteht immer, egal ob der Test selbst gezahlt oder auch in Eigenanwendung durchgeführt wurde.

Des weiteren müssen Apotheken wie gehabt auch weiterhin alle Einverständniserklärungen zur Durchführung der Tests, sowie die personenbezogenen Daten als auch Rechnungen über die beschafften Tests bis zum 31. Dezember 2024 aufbewahren. Hier muss auch der Testgrund notiert werden. Zudem müssen Informationen wie Öffnungszeiten und durchführende Personen je Tag sowie die Anzahl der Tests ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt aufbewahrt werden. Bis zum 31. Dezember 2022 sind die Nachweise der Meldungen an das zuständige Gesundheitsamt der positiven Testergebnisse aufzubewahren.

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