Vorsicht bei KN95-Masken |
Seit dem 1. Oktober, also nach Ablauf der Ausnahmeregelung, dürfen die KN95-Masken jedoch nicht mehr auf den Markt gebracht werden. Nur wer eine Sondererlaubnis der zuständigen Marktüberwachungsbehörde aus der Zeit vor dem 1. Oktober vorzeigen kann, darf seinen bereits in der EU befindlichen Bestand noch abverkaufen. Damit ist ein Abverkauf dieser Masken beispielsweise in Apotheken auch nach dem 1. Oktober noch zulässig. Ein Muster solch eines Schreibens liegt der PZ vor. Wichtig ist, dass das Schreiben der Behörde sich auf die sogenannte Verordnung zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Produkten des medizinischen Bedarfs bei der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie (Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung – MedBVSV) bezieht und genaue Angaben zum Produkt, Hersteller sowie zum Prüfinstitut, das den Schnelltest durchgeführt hat, enthält. Laut Schreiben ist zudem eine Kopie dieser Bestätigung an alle Käufer der Masken beizufügen. Auch dürfen auf den KN95-Masken keine CE-Kennzeichen angebracht sein, um eine Verwechslung mit den echten FFP2-Masken auszuschließen. Zuständige Marktüberwachungsbehörden können über eine Datenbank der EU-Kommission ausfindig gemacht werden.
Bei der Wettbewerbszentrale können Beschwerden über Händler, die ihre Masken falsch oder irreführend kennzeichnen, eingereicht werden. »Seit Mai haben wir etwa zehn Beschwerden erhalten. Zudem haben wir zehn Abmahnungen an Händler verschickt«, erklärte Bolm. Etwa die Hälfte der abgemahnten Händler habe mit einer Unterlassungserklärung reagiert und sich verpflichtet, den Verkauf nicht marktfähiger Masken oder die irreführende Werbung dafür einzustellen. Ein Fall ist allerdings beim Landgericht Köln gelandet. Die Wettbewerbszentrale klagt dort gegen einen deutschen Händler, der KN95-Masken als FFP2-Masken verkauft und dabei mit Produktfotos mit CE-Kennzeichen geworben hatte. Weitere Klagen sind zudem in Vorbereitung, so Bolm. Denn wenn die Händler den Verkauf der betroffenen Masken nicht unverzüglich einstellen, drohen zivilrechtliche Klagen vonseiten Unternehmen, die in einem direkten Wettbewerbsverhältnis mit dem Händler stehen oder eben von Vereinen oder Verbänden wie der Wettbewerbszentrale.
Das Virus SARS-CoV-2 hat unsere Welt verändert. Seit Ende 2019 verbreitet sich der Erreger von Covid-19 und stellt die Wissenschaft vor enorme Herausforderungen. Sie hat sie angenommen und rasch Tests und Impfungen, auch für Kinder, entwickelt. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite Coronavirus.