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Atemschutzmasken

Vorsicht bei KN95-Masken

Aktuell besteht reichlich Unsicherheit darüber, welche Masken als FFP2-Masken verkauft werden dürfen. Häufig werden Masken als FFP2-Masken bezeichnet, obwohl sie gar nicht die entsprechenden Zertifikate und Qualitätsmerkmale besitzen. Die Wettbewerbszentrale warnt vor irreführender Werbung, aus rechtlichen und gesundheitlichen Gründen. Insbesondere bei den chinesischen Masken mit der Kennung KN95 müsse besondere Vorsicht gelten.
Charlotte Kurz
20.11.2020  16:30 Uhr

Aktuell gibt es viele mangelhafte FFP2-Masken auf dem Markt. Die Dekra schätzt, dass 60 bis 80 Prozent dieser aktuell auf dem Markt befindlichen Produkte nicht konform zugelassen sind. Die PZ berichtete bereits darüber, wie mangelhafte von konformen Masken zu unterscheiden sind. Auch die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (Wettbewerbszentrale) warnt nun vor zahlreichen mangelhaften Produkten auf dem Markt, die falsch gekennzeichnet sind oder die Kunden in die Irre führen: Häufig benennen Händler Mund-Nasen-Masken als FFP2-Masken oder als Atemschutzmasken, obwohl die verkauften Masken gar nicht dieser versprochenen Qualität entsprechen.

»Die Käufer verlassen sich bei FFP2-Masken darauf, dass diese auch tatsächlich zum Eigen- und Fremdschutz geeignet sind«, erklärte Rechtsanwalt Martin Bolm, der bei der Wettbewerbszentrale im Bereich Medizinprodukte tätig ist. Es bestehe die Gefahr, dass sich Nutzer solcher Masken im Glauben daran, dass diese ihnen Schutz bieten, sorgloser verhielten und zum Beispiel den empfohlenen Mindestabstand nicht einhielten und gerade dadurch riskierten, sich oder andere mit dem Coronavirus anzustecken, so Bolm.

Das Problem: Derzeit gebe es viele Händler, die Masken als FFP2-Masken verkaufen, ohne dass es sich dabei um die baumustergeprüften und zertifizierten Atemschutz-Masken handele. Diese Masken seien mehrheitlich chinesische Produkte mit der Kennung KN95, so Bolm.  Um diese auf den Markt zu bringen, konnten die Händler bis zum 1. Oktober einen Schnelltest bei einem Prüfinstitut beauftragen. Dieser Test kostete zwischen 3000 und 8000 Euro pro Produkt. Nach einem bestandenen Test konnten die Händler in einem zweiten Schritt eine Sondererlaubnis zum Verkauf bei den zuständigen Marktüberwachungsbehörden beantragen. Nur mit diesem Bestätigungsschreiben durften die Masken als Corona-Pandemie-Atemschutz (CPA)-Masken, aber nicht als FFP2-Masken, in den Verkehr gebracht werden. »Anscheinend war den meisten Händlern dieser Schnelltest zu teuer, erst ein Händler konnte mir solch eine Sondererlaubnis vorzeigen«, erklärte Bolm im Gespräch mit der PZ.

Verkauf von KN95-Masken nur mit Sondererlaubnis

Seit dem 1. Oktober, also nach Ablauf der Ausnahmeregelung, dürfen die KN95-Masken jedoch nicht mehr auf den Markt gebracht werden. Nur wer eine Sondererlaubnis der zuständigen Marktüberwachungsbehörde aus der Zeit vor dem 1. Oktober vorzeigen kann, darf seinen bereits in der EU befindlichen Bestand noch abverkaufen. Damit ist ein Abverkauf dieser Masken beispielsweise in Apotheken auch nach dem 1. Oktober noch zulässig. Ein Muster solch eines Schreibens liegt der PZ vor. Wichtig ist, dass das Schreiben der Behörde sich auf die sogenannte Verordnung zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Produkten des medizinischen Bedarfs bei der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie (Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung – MedBVSV) bezieht und genaue Angaben zum Produkt, Hersteller sowie zum Prüfinstitut, das den Schnelltest durchgeführt hat, enthält. Laut Schreiben ist zudem eine Kopie dieser Bestätigung an alle Käufer der Masken beizufügen. Auch dürfen auf den KN95-Masken keine CE-Kennzeichen angebracht sein, um eine Verwechslung mit den echten FFP2-Masken auszuschließen. Zuständige Marktüberwachungsbehörden können über eine Datenbank der EU-Kommission ausfindig gemacht werden.

Bei der Wettbewerbszentrale können Beschwerden über Händler, die ihre Masken falsch oder irreführend kennzeichnen, eingereicht werden. »Seit Mai haben wir etwa zehn Beschwerden erhalten. Zudem haben wir zehn Abmahnungen an Händler verschickt«, erklärte Bolm. Etwa die Hälfte der abgemahnten Händler habe mit einer Unterlassungserklärung reagiert und sich verpflichtet, den Verkauf nicht marktfähiger Masken oder die irreführende Werbung dafür einzustellen. Ein Fall ist allerdings beim Landgericht Köln gelandet. Die Wettbewerbszentrale klagt dort gegen einen deutschen Händler, der KN95-Masken als FFP2-Masken verkauft und dabei mit Produktfotos mit CE-Kennzeichen geworben hatte. Weitere Klagen sind zudem in Vorbereitung, so Bolm. Denn wenn die Händler den Verkauf der betroffenen Masken nicht unverzüglich einstellen, drohen zivilrechtliche Klagen vonseiten Unternehmen, die in einem direkten Wettbewerbsverhältnis mit dem Händler stehen oder eben von Vereinen oder Verbänden wie der Wettbewerbszentrale.

Eigenes Sortiment überprüfen

Das Gericht kann auf Antrag des Klägers den Beklagten verurteilen, neben der irreführenden Werbung auch den weiteren Verkauf solcher Masken zu unterlassen. Sollte der Händler gegen das Urteil verstoßen, drohen Ordnungsmittel, also Geldstrafen bis zu 250.000 Euro. Allerdings liegt die Größenordnung in der Praxis je Verstoß meist zwischen 500 bis 10.000 Euro. Das Geld erhält der Staat.

Die Wettbewerbszentrale empfiehlt allen Händlern, also auch Apotheken, Masken im eigenen Sortiment auf ihre Schutzstandards hin zu überprüfen und gegebenenfalls die entsprechenden Werbeaussagen anzupassen. Denn falsche Aussagen zur Qualität der Masken führten nicht nur zu Wettbewerbsverzerrungen, sondern hätten auch unnötige Risiken für die Gesundheit der Verwender zur Folge.

Bundesregierung kaufte knapp eine Milliarde, teils mangelhafte, KN95-Masken

Auch die Bundesregierung kaufte in den ersten Monaten der Pandemie vor allem die chinesischen KN95-Masken, wie aus einer Antwort vom 21. August 2020 auf eine Kleine Anfrage der Grünen hervorgeht. »Rund 1 Milliarde FFP2/KN95/FFP3-Masken im Wesentlichen chinesischer Herkunft« wurden im Zuge der Pandemie beschafft, heißt es darin. Die eingekauften Masken wurden anhand einer Checkliste vom TÜV Nord und dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) überprüft, das Ergebnis ist erschreckend: Zum Stand 12. August 2020 wurden »über 5400 Prüfverfahren mittels Checklisten-Prüfung und über 3000 Laborprüfungen durchgeführt. 20 Prozent der geprüften Masken bestanden die Checklisten-Prüfung nicht.« Weiter heißt es »von den im Labor geprüften Masken (fast ausschließlich partikelfiltrierende Halbmasken) bestanden 40 Prozent nicht.« Laut Regierung würde aber sichergestellt, dass die mangelhaften Masken nicht in den Verkehr gebracht werden.

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