| Theo Dingermann |
| 29.10.2020 08:30 Uhr |
Wer in Erwägung zieht, sich nach Schaffung der gesetzlichen Voraussetzungen mit seiner Apotheke aktiv an der Nationalen Teststrategie der Bundesregierung zu beteiligen, sollte folgende Caveats kennen:
• Nach § 6 des Infektionsschutzgesetztes (IfSG) handelt es sich bei Covid-19 um eine meldepflichtige Krankheit. Bei Verdacht einer solchen Erkrankung, bei Nachweis der Erkrankung sowie bei Tod durch die Krankheit ist dies dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden.
• Zudem sind nach § 7 IfSG auch Nachweise von Krankheitserregern meldepflichtig. Dies gilt für einen direkten wie indirekten Nachweis, sofern der Nachweis auf eine akute Infektion mit SARS-CoV-2 hinweist.
• Die Feststellung [...einer] übertragbaren Krankheit (§ 24 IfSG) steht natürlich unter dem Arztvorbehalt. Das gilt auch für die Einleitung einer Heilbehandlung. Von dieser Regelung sind im Moment nur In-vitro-Diagnostika für patientennahe Schnelltests für HIV, Hepatitis-C-Virus und Treponema pallidum ausgenommen.
Die wesentlich weniger kritische Frage hinsichtlich der Abgaberegelungen eines Antigentests ist in der Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV) geregelt. Laut § 3 Absatz 4 gilt derzeit, dass die Abgabe von In-vitro-Diagnostika, die für den direkten oder indirekten Nachweis eines Krankheitserregers oder einer Infektion mit einem in § 24 Satz 1 IfSG genannten Krankheitserreger bestimmt sind, nur an Ärzte, ambulante und stationäre Einrichtungen im Gesundheitswesen, Großhandel und Apotheken, Gesundheitsbehörden, Blutspendedienste, pharmazeutische Unternehmen und Beratungs- und Testeinrichtungen für besonders gefährdete Personengruppen gestattet ist. Eine Ausnahme bilden auch hier wieder In-vitro-Diagnostika für die Eigenanwendung zum Nachweis einer HIV-Infektion.
Diese Einschränkungen führen natürlich das Attribut »Selbsttest« für einen Antigentest ad absurdum. Vielmehr ist festzuhalten, dass nach derzeitiger Rechtslage Apotheken werder Tests auf SARS-CoV-2 durchführen noch Tests auf SARS-CoV-2 an Laien zur Eigenanwendung abgeben dürfen.