Testen in der Apotheke – Diese Fallstricke gibt es |
Theo Dingermann |
29.10.2020 08:30 Uhr |
Wer in Erwägung zieht, sich nach Schaffung der gesetzlichen Voraussetzungen mit seiner Apotheke aktiv an der Nationalen Teststrategie der Bundesregierung zu beteiligen, sollte folgende Caveats kennen:
• Nach § 6 des Infektionsschutzgesetztes (IfSG) handelt es sich bei Covid-19 um eine meldepflichtige Krankheit. Bei Verdacht einer solchen Erkrankung, bei Nachweis der Erkrankung sowie bei Tod durch die Krankheit ist dies dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden.
• Zudem sind nach § 7 IfSG auch Nachweise von Krankheitserregern meldepflichtig. Dies gilt für einen direkten wie indirekten Nachweis, sofern der Nachweis auf eine akute Infektion mit SARS-CoV-2 hinweist.
• Die Feststellung [...einer] übertragbaren Krankheit (§ 24 IfSG) steht natürlich unter dem Arztvorbehalt. Das gilt auch für die Einleitung einer Heilbehandlung. Von dieser Regelung sind im Moment nur In-vitro-Diagnostika für patientennahe Schnelltests für HIV, Hepatitis-C-Virus und Treponema pallidum ausgenommen.
Die wesentlich weniger kritische Frage hinsichtlich der Abgaberegelungen eines Antigentests ist in der Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV) geregelt. Laut § 3 Absatz 4 gilt derzeit, dass die Abgabe von In-vitro-Diagnostika, die für den direkten oder indirekten Nachweis eines Krankheitserregers oder einer Infektion mit einem in § 24 Satz 1 IfSG genannten Krankheitserreger bestimmt sind, nur an Ärzte, ambulante und stationäre Einrichtungen im Gesundheitswesen, Großhandel und Apotheken, Gesundheitsbehörden, Blutspendedienste, pharmazeutische Unternehmen und Beratungs- und Testeinrichtungen für besonders gefährdete Personengruppen gestattet ist. Eine Ausnahme bilden auch hier wieder In-vitro-Diagnostika für die Eigenanwendung zum Nachweis einer HIV-Infektion.
Diese Einschränkungen führen natürlich das Attribut »Selbsttest« für einen Antigentest ad absurdum. Vielmehr ist festzuhalten, dass nach derzeitiger Rechtslage Apotheken werder Tests auf SARS-CoV-2 durchführen noch Tests auf SARS-CoV-2 an Laien zur Eigenanwendung abgeben dürfen.
Das Virus SARS-CoV-2 hat unsere Welt verändert. Seit Ende 2019 verbreitet sich der Erreger von Covid-19 und stellt die Wissenschaft vor enorme Herausforderungen. Sie hat sie angenommen und rasch Tests und Impfungen, auch für Kinder, entwickelt. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite Coronavirus.