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Digitales Impfzertifikat

So funktionieren die Impfnachweise in der Apotheke

Bei der Frage wie die digitalen Covid-19-Impfnachweise in der Apotheke eigentlich erzeugt werden können, gab es bis zuletzt viele offene Fragen. In einer aktuellen Handlungshilfe informiert die ABDA, was Apotheken bei der neuen Aufgabe ab Montag zu beachten haben. Klar ist, ab 7.30 Uhr am 14. Juni kann es losgehen.
Charlotte Kurz
11.06.2021  18:05 Uhr

Ab Montag soll es losgehen: Die ABDA kündigte diese Woche an, dass es ab dem 14. Juni technisch möglich sein wird, digitale Covid-19-Impfnachweise in der Apotheke auszustellen. Was hierzu beachten ist, erläutert die ABDA nun in einer Handlungshilfe.

Die rechtliche Grundlage für diese neue Aufgabe in der Offizin ist in § 22 Absatz 5 Infektionsschutzgesetz geregelt. Bundestag und Bundesrat hatten vor wenigen Wochen beschlossen, einen neuen Absatz einzufügen, der konkretisiert, dass auch Apotheker nachträglich elektronische Covid-19-Impfzertifikate erstellen dürfen.

Erzeugen dürfen laut ABDA sowohl Apothekenleiter als auch andere Mitarbeiter der Apotheke, »die die entsprechenden Kenntnisse zur Erstellung der Zertifikate haben«. Allerdings müssen Apothekenleiter sicherstellen, dass das von ihm eingesetzte Personal diese Aufgabe auch fachlich kompetent durchführen.

Impfdokumentation plus Identitätsnachweis

Die Erstellung der Impfnachweise läuft folgendermaßen ab: Kunden legen die vollständige Impfdokumentation (gelber Impfpass oder separate Impfbescheinigung, beispielsweise von einem Impfzentrum) vor. Dazu müssen sie auch einen Identitätsnachweis/Lichtbildausweis mitbringen und in der Apotheke vorzeigen, beispielsweise der Personalausweis oder der Reisepass. Das Apothekenpersonal gleicht die Angaben auf dem Ausweis und in der Impfdokumentation miteinander ab. Die ABDA weist jedoch daraufhin, dass der gelbe Impfpass kein amtliches Dokument sei und deswegen frühere Adressen oder auch Namensänderungen etwa nach Heirat enthalten könne. Sofern die Abweichungen plausibel erklärt werden können, sollte nicht von einer Fälschung auszugehen sein.

Zudem sollte der Kunde nachweisen, dass die Impfung in räumlicher Nähe durchgeführt wurde. Ausnahmen seien hier nur im begründeten Einzelfall möglich, heißt es in der Handlungshilfe. Auch hier müssen die Kunden plausibel erklären, wenn die Impfung in räumlicher Distanz zur Apotheke durchgeführt wurde.

Weiter ist es nicht zwingend notwendig, dass diejenige Person, die geimpft ist und einen Nachweis haben möchte, auch in der Offizin erscheint. Falls alle Impfbücher und Ausweise vorliegen, ist die Ausstellung der Impfzertifikate ebenfalls möglich. Die ABDA erwähnt hier das Beispiel eines Elternteils, dass die Nachweise für die komplette Familie erhalten möchte.

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