Securpharm – kein Datenaustausch mit der Gematik |
Jennifer Evans |
29.04.2021 11:00 Uhr |
Viele Probleme mit dem Securpharm-System entstehen durch doppelte Ausbuchungen oder falsche Scanner-Einstellungen. / Foto: ABDA
Ziel des aktualisierten Dokuments zu häufig gestellten Fragen (FAQ) ist es nach Angaben der ABDA, die Prozesse klarer zu machen sowie die Anwendung benutzerfreundlicher zu gestalten. Demnach tauchen im Zusammenhang mit Securpharm unter anderem immer wieder Unsicherheiten beim Umgang mit ausländischen Rx-Packungen auf. Grundsätzlich müssen Apotheker mit Schachteln aus dem Ausland aber genauso verfahren wie mit deutschen. Der Scan des Data-Matrix-Codes löst einfach nur eine Verifizierungsanfrage aus, die stattdessen über den europäischen Hub an das jeweilige nationale System weitergeleitet wird, um die Echtheit der Packung zu bestätigen. Allerdings fallen EU-Individualimporte, die in ihrem Land nicht verifizierungspflichtig sind, auch in Deutschland nicht unter die Verifizierungspflicht. Parallelimporte tragen hingegen eine deutsche Codierung.
Der europaweite Überwachungsmechanismus, hinter dem hierzulande die Organisation Securpharm steht, verpflichtet Apotheken seit dem 9. Februar 2019, vor Abgabe den Data-Matrix-Code einer jeden Rx-Packung zu scannen, um sie auf Echtheit zu überprüfen. Der europäische Hub vernetzt die Verifikationssysteme der einzelnen Mitgliedsstaaten. Neben den EU-Ländern sind auch Island, Liechtenstein, Norwegen, Nordirland und die Schweiz angeschlossen. Das heißt: Jede Apotheke in Europa kann die Sicherheitsmerkmale auf einer Arzneimittelpackung prüfen. Nur für wenige Länder, wie beispielsweise Italien und Griechenland, gelten noch Übergangsfristen. Denn sie müssen ihre eigenen Arzneimittelprüfsysteme erst an den europäischen Hub anbinden.
Einen Sonderfall stellen außerdem Präparate dar, die in Indien hergestellt und anschließend exportiert wurden. Sie können nämlich zusätzlich einen Data-Matrix-Code tragen, der dem aus der EU ähnelt. Jedoch erkennt das System hierzulande diesen Code nicht. Daher muss die Apotheke bei der Echtheitsüberprüfung darauf achten, nur jenen Code zu scannen, neben dem das Emblem »PPN« in Klarschrift steht.