| Alexander Müller |
| 15.06.2026 12:50 Uhr |
Eine besondere Pflicht zur Kühlung werde weiterhin für kühlpflichtige und kühlkettenpflichtige Arzneimittel vorgegeben, wobei die Apotheke zwischen Kühlelementen (»passive Kühlung«) oder der Nutzung temperierter Spezialfahrzeuge (»aktive Kühlung«) entscheiden könne. Bei passiver Kühlung muss die Apotheke eine Transporthöchstdauer festlegen. Allgemein dürfen kühlpflichtige oder kühlkettenpflichtige Arzneimittel nicht in Abholstationen hinterlegt werden.
Die Änderungen gegenüber dem ersten Entwurf aus dem Januar 2026 wurden der Kommission in einer Synopse zusammengestellt. Da der Bundesrat sich schon im Juni mit dem Vorhaben auseinandersetzen soll, bittet die Bundesregierung die Kommission um eine zeitnahe Rückmeldung, ob den Bedenken der Kommission mit der Neuregelung abgeholfen wird.
Die Regierung verweist in ihrem Schreiben ihrerseits auf europäisches Recht. Mitgliedstaaten dürften »aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigte Bedingungen für den auf ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten Einzelhandelsvertrieb von Arzneimitteln aufstellen«, die online verkauft werden. Das habe der Europäische Gerichtshof zuletzt im Mai bekräftigt. Und der deutsche Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und weiterer Verordnungen ziele darauf ab, »die Patientensicherheit weiter zu erhöhen«.
Der Gesundheitsausschuss des Bundesrats soll sich am 24. Juni mit der Verordnung befassen. Am 10. Juli könnte dann das Plenum der Länderkammer das Vorhaben verabschieden. Das Notifizierungsverfahren läuft formal noch bis zum 14. Juli. Wenn es keine Einwände mehr aus Brüssel gibt, könnte Ministerin Warken ihre Reform damit wie geplant vor der Sommerpause umsetzen. Das Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) wurde am vergangenen Freitag (12. Juni) im Bundesrat abschließend beraten, die Verordnung zur Erhöhung des Fixums am selben Tag im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.