| Lukas Brockfeld |
| 18.08.2026 14:30 Uhr |
Reform des Nachrichtendienstrechts: Hört der Geheimdienst bald mit? / © Adobe Stock/.shock
Die Bundesregierung arbeitet aktuell an einer Reform des Nachrichtendienstrechts. Das erklärte Ziel ist es, dem Verfassungsschutz und dem Bundesnachrichtendienst neue Befugnisse zu erteilen, um so »grundlegende Bedrohungen unseres Gemeinwesens« besser aufklären zu können. Das Bundesinnenministerium sieht aktuell insbesondere Defizite in der digitalen Welt, die ein »Refugium der Angreifer für unbeobachtete Tatvorbereitung« sei. In der vergangenen Woche wurde der entsprechende Gesetzentwurf vom Bundeskabinett beschlossen.
Doch Apotheker, Ärzte und andere Heilberufler schlagen Alarm, da sie das Patientengeheimnis durch das Gesetz bedroht sehen. In einer Stellungnahme der ABDA heißt es, das Gesetz stufe Berufsgruppen wie Rechtsanwälte, Geistliche und Journalisten als Berufsgeheimnisträger mit absolutem Schutz ein. Doch der absolute Schutz gilt nicht für Apotheker, Ärzte, Psychotherapeuten und andere Heilberufe. Für diese gilt lediglich eine Abwägungslösung. Überwachungsmaßnahmen können also ergriffen werden, wenn diese als verhältnismäßig gelten.
»Das vorgesehene Schutzniveau ist nicht ausreichend, um das für die Berufsausübung unverzichtbare Vertrauensverhältnis zwischen Apotheker und Patient wirksam zu gewährleisten. Apothekern werden im Rahmen der Arzneimittelversorgung regelmäßig hochsensible Gesundheitsdaten anvertraut«, so die ABDA. Die Verschwiegenheitspflicht sei Voraussetzung für eine funktionierende und vertrauensbasierte Gesundheitsversorgung. Patienten müssten darauf vertrauen können, dass ihre Gesundheitsdaten nicht Gegenstand staatlicher Erkenntnisgewinnung werden.
Vonseiten der Ärzteschaft kommt ähnliche Kritik. So beklagt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), dass es der Gesetzentwurf erlaube, vertrauliche Anamnesegespräche aufzuzeichnen oder Praxis- und Geschäftsräume heimlich zu betreten, etwa um Abhörgeräte zu installieren.
»Der Patient muss […] darauf vertrauen können, dass seine Informationen geschützt sind und bleiben. Der Arzt muss darauf vertrauen können, dass der Patient – im Vertrauen auf den Schutz seiner Informationen – alle für eine Behandlung nötigen Informationen mitteilt. Aus diesem Grund ist auch die ärztliche Schweigepflicht nicht nur ein hohes Gut, sondern auch gesetzlich festgeschrieben«, heißt es in der KBV-Stellungnahme. Doch das Vertrauen sei gefährdet, wenn der Verdacht im Raum stehe, dass Informationen nicht geschützt sind.
Die KBV betont, dass Gesundheitsdaten von der gleichen Sensibilität seien wie die Informationen, die mit Geistlichen oder Rechtsanwälten geteilt werden. Die im Gesetz vorgesehene Unterscheidung sei daher unbegründet. Die Bundesvereinigung betont außerdem, dass Heilberufler schon heute gewisse Offenbarungspflichten haben, etwa bei der unmittelbaren Androhung erheblicher Straftaten.