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Sensible Gesundheitsdaten 
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Justizministerin verspricht Beschlagnahmeschutz für ePA 

Eigentlich fallen Diagnosen und andere Behandlungsdaten unter die Schweigepflicht und sind so vor dem Zugriff der Polizei geschützt. Doch aktuell ist unklar, ob das auch für die Daten in der elektronischen Patientenakte (ePA) gilt. Jetzt will die Justizministerin mit einer neuen Regelung eindeutig klarstellen, dass auch die ePA dem  Beschlagnahmeschutz unterliegt. 
AutorKontaktLukas Brockfeld
Datum 18.05.2026  10:30 Uhr

In der im vergangenen Jahr eingeführten elektronischen Patientenakte (ePA) werden sehr sensible Gesundheitsdaten gespeichert. Seit Oktober 2025 sind Apotheker, Ärzte und andere Gesundheitseinrichtungen dazu verpflichtet, Befunde, Diagnosen und andere Daten in der ePA zu speichern. 

Eigentlich fallen Diagnosen und andere Daten unter die ärztliche Schweigepflicht und sind damit vor einer Beschlagnahmung durch Strafverfolgungsbehörden geschützt, auch wenn sie digital in einem Cloudspeicher liegen. Die Polizei kann also nur in Ausnahmefällen, zum Beispiel mit einer richterlichen Genehmigung, auf diese zugreifen. 

Mit der ePA hat sich allerdings eine Lücke aufgetan: Da die Akten als versichertengeführt gelten, könnten die Daten mit dem Speichern in der ePA den Bereich der Schweigepflicht verlassen und nicht länger unter das Beschlagnahmeverbot fallen. Die aktuelle Rechtslage gilt als unklar und eine Klarstellung durch den Gesetzgeber fehlt bislang. 

Ärzte beklagen Rechtsunsicherheit

Diese unklare rechtliche Lage wurde schon in der Vergangenheit kritisiert. So schrieben die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), die Bundesärztekammer (BÄK) und die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) im Februar einen gemeinsamen Brief an das Bundesjustizministerium und forderten eine entsprechende gesetzliche Regelung.

In ihrem Schreiben verweisen die Organisationen darauf, dass es aktuell laut Paragraf 97 Absatz 1 der Strafprozessordnung nur ein Beschlagnahmeverbot der elektronischen Gesundheitskarte gebe, aber keine explizite Regelung für die ePA. Die Auffassung, dass der Paragraph auch die ePA mit einschließe, sei mit »erheblichen Rechtsunsicherheiten« verbunden. Diese Unsicherheit sei eine Gefahr für den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Patienten und Ärzten im digitalen Raum.

Am Mittwoch meldete die KBV, dass das Justizministerium die Forderung der Ärzteschaft unterstütze. Justizministerin Stefanie Hubig (SPD) habe in einem Brief mitgeteilt, dass sie gemeinsam mit dem Bundesministerium für Gesundheit an einer entsprechenden gesetzlichen Regelung arbeite. Diese soll eindeutig klarstellen, dass die in der ePA enthaltenen Daten ausdrücklich dem Beschlagnahmeschutz unterliegen. 

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