Neue Corona-Impfverordnung in Kraft getreten |
Pünktlich mit der aktualisierten Coronavirus-Impfverordnung öffneten am gestrigen Montag die 53 Impfzentren in Nordrhein-Westfalen (hier das Impfzentrum in Düsseldorf). / Foto: Landeshauptstadt Düsseldorf/David Young
Am gestrigen Montag wurde die überarbeitete Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) im Bundesanzeiger veröffentlicht, am gleichen Tag trat sie bereits in Kraft. Damit wird ab dieser Woche geregelt, wer welchen Impfstoff bekommen soll. Zudem soll es künftig eine Öffnungsklausel geben, mit der Einzelfallentscheidungen sowie diesbezügliche Finanzierungsregelungen ermöglicht werden. An der Priorisierung der einzelnen Gruppen ändert sich jedoch nicht viel, allerdings nimmt die gerade in Kraft getretene Verordnung die aktualisierten Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) mit auf.
In einem Entwurf zur Änderung der Impfverordnung wollte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) zunächst konkret regeln, wer künftig den Astra-Zeneca-Impfstoff und wer die mRNA-Impfstoffe von Biontech/Pfizer oder Moderna erhalten sollte. In der nun veröffentlichten Verordnung ist diese Formulierung etwas abgeschwächt. Dort heißt es nur noch in Paragraf 2 Absatz 2: »Sofern Impfstoffe von der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut ausschließlich für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, empfohlen werden, sollen diese Personen vorrangig mit diesen Impfstoffen versorgt werden.« Das bedeutet: Die Verordnung und damit die rechtliche Grundlage für die Impfpriorisierung hält sich zwar an die STIKO-Empfehlung, die den Vektorimpfstoff von Astra-Zeneca nur für Personen zwischen 18 und 64 Jahren empfiehlt. Allerdings kürzte das BMG im Vergleich zu einem ersten Entwurf die konkrete Nennung der Impfstoffe aus der Verordnung heraus. Damit sollen wohl Impfstoffe, die künftig neu zugelassen werden, ebenfalls in die Verordnung inkludiert werden. Auf seiner Website erklärt das BMG jedoch: »Grundsätzlich soll der Astra-Zeneca-Impfstoff für alle 18-64-Jährigen angewendet werden. In Einzelfällen kann von den Priorisierungs-Regeln insgesamt abgewichen werden, insbesondere wenn dies für eine effiziente Organisation der Schutzimpfungen notwendig ist.«
Auch können Personen, die nicht in der Priorisierung mitaufgenommen sind, im Härtefall früher geimpft werden. In den vergangenen Wochen hatten immer wieder Personen mit Vorerkrankungen, beispielsweise Krebserkrankte geklagt, um früher eine Impfung gegen Covid-19 zu erhalten. Um künftig im Einzelfall früher an eine Impfung zu gelangen, muss ein ärztliches Zeugnis vorliegen, das beweist, dass ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf bei einer SARS-CoV-2-Infektion vorliegt. Über diese Entscheidung sollen künftig die obersten Landesgesundheitsbehörden oder die »von ihnen bestimmten Stellen« verantwortlich sein, so die Verordnung.
Das Virus SARS-CoV-2 hat unsere Welt verändert. Seit Ende 2019 verbreitet sich der Erreger von Covid-19 und stellt die Wissenschaft vor enorme Herausforderungen. Sie hat sie angenommen und rasch Tests und Impfungen, auch für Kinder, entwickelt. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite Coronavirus.