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Wer bekommt welchen Impfstoff?

Neue Corona-Impfverordnung in Kraft getreten

Die aktuelle Impfverordnung folgt der STIKO-Empfehlung, den Impfstoff von Astra-Zeneca nur an Erwachsene bis 64 Jahren zu verimpfen. Damit werden Jüngere, zunächst das Pflegepersonal, mit dem Vektorimpfstoff geimpft. Zudem gilt nun eine Einzelfallregelung: Personen können mit einem entsprechenden ärztlichen Attest auch früher gegen Covid-19 geimpft werden.
AutorKontaktCharlotte Kurz
Datum 09.02.2021  16:30 Uhr

Am gestrigen Montag wurde die überarbeitete Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) im Bundesanzeiger veröffentlicht, am gleichen Tag trat sie bereits in Kraft. Damit wird ab dieser Woche geregelt, wer welchen Impfstoff bekommen soll. Zudem soll es künftig eine Öffnungsklausel geben, mit der Einzelfallentscheidungen sowie diesbezügliche Finanzierungsregelungen ermöglicht werden. An der Priorisierung der einzelnen Gruppen ändert sich jedoch nicht viel, allerdings nimmt die gerade in Kraft getretene Verordnung die aktualisierten Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) mit auf.

In einem Entwurf zur Änderung der Impfverordnung wollte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) zunächst konkret regeln, wer künftig den Astra-Zeneca-Impfstoff und wer die mRNA-Impfstoffe von Biontech/Pfizer oder Moderna erhalten sollte. In der nun veröffentlichten Verordnung ist diese Formulierung etwas abgeschwächt. Dort heißt es nur noch in Paragraf 2 Absatz 2: »Sofern Impfstoffe von der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut ausschließlich für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, empfohlen werden, sollen diese Personen vorrangig mit diesen Impfstoffen versorgt werden.« Das bedeutet: Die Verordnung und damit die rechtliche Grundlage für die Impfpriorisierung hält sich zwar an die STIKO-Empfehlung, die den Vektorimpfstoff von Astra-Zeneca nur für Personen zwischen 18 und 64 Jahren empfiehlt. Allerdings kürzte das  BMG im Vergleich zu einem ersten Entwurf die konkrete Nennung der Impfstoffe aus der Verordnung heraus. Damit sollen wohl Impfstoffe, die künftig neu zugelassen werden, ebenfalls in die Verordnung inkludiert werden. Auf seiner Website erklärt das BMG jedoch: »Grundsätzlich soll der Astra-Zeneca-Impfstoff für alle 18-64-Jährigen angewendet werden. In Einzelfällen kann von den Priorisierungs-Regeln insgesamt abgewichen werden, insbesondere wenn dies für eine effiziente Organisation der Schutzimpfungen notwendig ist.«

Auch können Personen, die nicht in der Priorisierung mitaufgenommen sind, im Härtefall früher geimpft werden. In den vergangenen Wochen hatten immer wieder Personen mit Vorerkrankungen, beispielsweise Krebserkrankte geklagt, um früher eine Impfung gegen Covid-19 zu erhalten. Um künftig im Einzelfall früher an eine Impfung zu gelangen, muss ein ärztliches Zeugnis vorliegen, das beweist, dass ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf bei einer SARS-CoV-2-Infektion vorliegt. Über diese Entscheidung sollen künftig die obersten Landesgesundheitsbehörden oder die »von ihnen bestimmten Stellen« verantwortlich sein, so die Verordnung.

Diabetiker und Krebserkrankte nun früher an der Reihe

Mit der überarbeiteten Verordnung werden zudem weitere Personen mit Vorerkrankungen prioritär eingestuft. So sollen Personen mit schweren psychiatrischen Erkrankungen nun mit hoher Priorität, also in der zweiten Gruppe, berücksichtigt werden. Auch Personen mit schwerer Lungenerkrankung (COPD/Mukoviszidose), sehr ausgeprägter Adipositas, schwerem Diabetes mellitus oder einer chronischen Leber- oder Nierenerkrankung werden nun mit hoher Priorität geimpft. Auch Krebserkrankte sind nun in dieser Gruppe angesiedelt. Personen mit chronischen neurologischen Erkrankungen oder einer chronisch entzündlichen Darmerkrankung werden nun in der dritten Gruppe mit erhöhter Priorität geimpft.

Zurzeit ist allerdings noch die erste Gruppe (höchste Priorität) an der Reihe. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) kündigte bereits vor einigen Wochen an, allen Pflegeheimbewohnern bis spätestens Mitte Februar ein Impfangebot machen zu wollen. Das BMG betonte: »Mit der Impfung von Personen aus den Personengruppen nach § 3 CoronaImpfV (Priorisierungsgruppe II) soll grundsätzlich erst dann begonnen werden, wenn alle Anspruchsberechtigten nach § 2 CoronaImpfV (Priorisierungsgruppe I) ein Impfangebot erhalten haben.« Davon soll nur abgewichen werden, wenn dies für eine »effiziente Organisation der Schutzimpfungen und zur kurzfristigen Vermeidung des Verwurfs von Impfstoffen notwendig ist«. Wenn allerdings alle Personen mit höchster Priorität bereits geimpft wurden, für die der Astra-Zeneca-Impfstoff empfohlen ist, können auch Personen der nachfolgenden Gruppe geimpft werden. Dies gelte laut BMG auch dann, wenn die Impfungen beispielsweise von Über-65-Jährigen in der ersten Gruppe noch nicht abgeschlossen sind.

Rund 2,3 Millionen Menschen geimpft

In Deutschland haben Stand Montagabend laut Robert-Koch-Institut (RKI) bereits rund 2,3 Millionen Personen eine Erstimpfung erhalten. Davon haben etwas mehr als 1 Million Menschen bereits die zweite Impfung bekommen. Am Montag starteten auch die Impfungen mit dem Astra-Zeneca-Impfstoff. Laut RKI-Übersicht wurden bis einschließlich dem 8. Februar 15 Personen mit dem Vektorimpfstoff in Bremen geimpft. Wer wann voraussichtlich an der Reihe zum Impfen ist, kann in einem Online-Tool eines polnischen Start-ups errechnet werden.

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