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Importe und Pseudogenerischer Markt

Neue Änderungen zum Rahmenvertrag 

Kassen und Apotheker haben sich auf Änderungen geeinigt, die aktuelle Unstimmigkeiten beim neuen Rahmenvertrag beseitigen sollen. Mehr Klarheit gibt es künftig bei der Abgabe von Importarzneien sowie beim sogenannten Mehrfachvertrieb.
Ev Tebroke
23.12.2019  16:54 Uhr

Der seit Juli 2019 geltende Rahmenvertrag hatte mit einigen Vorgaben zur Substitution von Arzneimitteln in den Offizinen für Verwirrung gesorgt. Insbesondere waren auch manche Regelungen zur Abgabe von Importarzneimitteln sowie von sogenannten Parallelarzneimitteln irreführend. Letztere sind wirkstoffgleiche patentgeschützte Medikamente, die parallel von mehreren Herstellern vermarktet werden. Da der Rahmenvertrag pauschal zwischen einem importrelevanten und einem generischen Markt unterscheidet, müssen solche mehrfach vermarkteten Originale bislang definitionsgemäß wie Generika behandelt werden. Das hat zur Folge, dass ohne Rabattvertrag verpflichtend eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel abgegeben muss – also in der Regel ein Import.

Diese indirekte Importförderung war aber von den Vertragspartnern nicht beabsichtigt und wurde nun korrigiert. Laut Informationen einiger Apothekerverbände an ihre Mitglieder haben sich der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auf folgende Nachbesserungen geeinigt, die zum 1. Februar 2020 verbindlich werden.

Um eine verstärkte Importabgabe zu vermeiden und gleichzeitig besagte originale Parallelarzneimittel in die Auswahl mit einzubeziehen, wurde eine neue Kategorie gebildet. Parallel vertriebene Originale und ihre jeweiligen Importe zählen künftig zur Gruppe »Importmarkt mit Mehrfachvertrieb von Parallelarzneimitteln«. Für diese gilt laut Änderungsvereinbarung folgende Abgabe-Rangfolge: Liegt kein Rabattarzneimittel vor, kann sowohl bei einer Wirkstoffverordnung als auch bei einer namentlichen Nennung das günstigere der beiden Originale oder ein Importarzneimittel abgegeben werden, sofern dies nicht teurer ist.

Das namentlich verordnete Originalarzneimittel hingegen darf nur dann abgegeben werden, wenn es sich um das günstigere der beiden Parallelarzneimittel handelt oder ein Austausch durch ein Aut-idem-Kreuz ausgeschlossen ist. Bei preisgleichen Originalen sind beide abgabefähig. Dies sei derzeit bei fast allen Produkten der Fall, heißt es.

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