Neue Änderungen zum Rahmenvertrag |
Ev Tebroke |
23.12.2019 16:54 Uhr |
Mehr Klahrheit bei den Regelungen zur Substitution: Die Änderungen zum Rahmenvertrag treten teilweise schon zum 1. Januar in Kraft. / Foto: imago/Margit Brettmann
Der seit Juli 2019 geltende Rahmenvertrag hatte mit einigen Vorgaben zur Substitution von Arzneimitteln in den Offizinen für Verwirrung gesorgt. Insbesondere waren auch manche Regelungen zur Abgabe von Importarzneimitteln sowie von sogenannten Parallelarzneimitteln irreführend. Letztere sind wirkstoffgleiche patentgeschützte Medikamente, die parallel von mehreren Herstellern vermarktet werden. Da der Rahmenvertrag pauschal zwischen einem importrelevanten und einem generischen Markt unterscheidet, müssen solche mehrfach vermarkteten Originale bislang definitionsgemäß wie Generika behandelt werden. Das hat zur Folge, dass ohne Rabattvertrag verpflichtend eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel abgegeben muss – also in der Regel ein Import.
Diese indirekte Importförderung war aber von den Vertragspartnern nicht beabsichtigt und wurde nun korrigiert. Laut Informationen einiger Apothekerverbände an ihre Mitglieder haben sich der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auf folgende Nachbesserungen geeinigt, die zum 1. Februar 2020 verbindlich werden.
Um eine verstärkte Importabgabe zu vermeiden und gleichzeitig besagte originale Parallelarzneimittel in die Auswahl mit einzubeziehen, wurde eine neue Kategorie gebildet. Parallel vertriebene Originale und ihre jeweiligen Importe zählen künftig zur Gruppe »Importmarkt mit Mehrfachvertrieb von Parallelarzneimitteln«. Für diese gilt laut Änderungsvereinbarung folgende Abgabe-Rangfolge: Liegt kein Rabattarzneimittel vor, kann sowohl bei einer Wirkstoffverordnung als auch bei einer namentlichen Nennung das günstigere der beiden Originale oder ein Importarzneimittel abgegeben werden, sofern dies nicht teurer ist.
Das namentlich verordnete Originalarzneimittel hingegen darf nur dann abgegeben werden, wenn es sich um das günstigere der beiden Parallelarzneimittel handelt oder ein Austausch durch ein Aut-idem-Kreuz ausgeschlossen ist. Bei preisgleichen Originalen sind beide abgabefähig. Dies sei derzeit bei fast allen Produkten der Fall, heißt es.
Weitere Änderungen regeln Sonderfälle bei Importarzneimitteln. Diese gelten künftig als unwirtschaftlich, wenn ihr Abgabepreis höher ist als der des Referenzarzneimittels. Dazu wurde dem Paragraf 2 Absatz 7 ein neuer Satz 5 angefügt. Des Weiteren ist in manchen Fällen die Preisanker-Regelung nun eingeschränkt, dies besagen die neuen Sätze 3 und 4 in Paragraf 13 Absatz 2. Sollten die mit Blick auf den Preisanker abgabefähigen Medikamente für den Versicherten Mehrkosten bedeuten, dann soll der Apotheker bevorzugt aufzahlungsfreie Medikamente abgeben. Sollten sämtliche zur Auswahl stehende Arzneimittel den einschlägigen Festbetrag überschreiten, dann sind künftig alle abgabefähig. Der Apotheker ist jedoch angehalten, das Präparat mit der niedrigsten Aufzahlung zu wählen.
Sämtliche relevanten Änderungen werden zum 1. Februar 2020 in der Apothekensoftware abgebildet sein, heißt es. Aufgrund der kurzfristigen Einigung – dem Vernehmen nach gab es die finalen Infos über die Unterzeichnung des GKV-Spitzenverband erst am 20. Dezember – sind auch die Änderungen, die zum 1. Januar 2020 in Kraft treten, erst ab 1. Februar in der EDV abgebildet. Dabei handelt es sich um Regelungen zum Thema Nichtverfügbarkeit/Direktvertrieb. Bei Arzneimitteln die gemäß Preis- und Produktverzeichnis nicht über den Großhandel vertrieben werden, reicht es demnach künftig aus, die Nichtverfügbarkeit durch einmalige Anfrage beim pharmazeutischen Unternehmer nachzuweisen. Was die gesetzlich verpflichtende Mithilfe zur Abwicklung von künftigen Arzneimittelrückrufen betrifft, so sollen Details hierzu als gesonderte Anlage 9 vereinbart werden.
Hier finden Sie den geänderten Rahmenvertrag zum Download.