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Masernschutzgesetz im Bundesrat

Kulturausschuss stellt sich quer

Das Inkrafttreten von Teilen des Masernschutzgesetzes könnte sich möglicherweise um ein Jahr verzögern. Nach Informationen der PZ plädiert der Ausschuss für Kulturfragen im Bundesrat dafür, diesbezüglich den Vermittlungsausschuss anzurufen. An dem Gesetz hängen auch die geplanten Modellprojekte für Grippeschutzimpfungen in den Apotheken sowie die Wiederholungsverordnungen.
Christina Müller
17.12.2019  10:22 Uhr

Am kommenden Freitag steht das Masernschutzgesetz, das nach einem Update jetzt auch den Weg für das Ausstellen von Wiederholungsverordnungen sowie Modellprojekte für Grippeschutzimpfungen in den Apotheken ebnen soll, zur Abstimmung im Plenum des Bundesrats. Bereits am 14. November hatte der Bundestag das Gesetz mit breiter Mehrheit beschlossen – für das Inkrafttreten ist jedoch die Zustimmung der Länderkammer erforderlich. Daran könnte es nun hapern: Während der federführende Gesundheitsausschuss dem Plenum empfiehlt, das Gesetz zu billigen, will der Ausschuss für Kulturfragen es eine Extrarunde im Vermittlungsausschuss drehen lassen.

Aus der Sicht der Kulturexperten im Bundesrat ist die Frist für das Inkrafttreten zu knapp. Aktuell ist vorgesehen, dass das Gesetz überwiegend am 1. März 2020 wirksam wird. Bereits ab diesem Zeitpunkt, also schon in drei Monaten, müssten dann die zuständigen Stellen in der Lage sein, den Masernschutz von Neuzugängen in Kitas und Gemeinschaftseinrichtungen zu überprüfen. »Die hierfür erforderlichen Grundsatzentscheidungen hinsichtlich der Zuständigkeit werden in der Kürze der Zeit nicht umgesetzt und die notwendigen Strukturen zwischen den Beteiligten nicht abgestimmt werden können«, schreibt der Kulturausschuss.

Gleiches gelte mit Blick auf die Frist bis zum 31. Juli 2021 für Kinder, die schon in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, sowie für das dort tätige Personal. »Gerade weil die Absicht der Bundesregierung, den Masernimpfschutz in der Bevölkerung zu verbessern, ausdrücklich zu begrüßen ist, ist es umso mehr geboten, die Umsetzung des Gesetzes so zu gestalten, dass die gesetzgeberische Zielsetzung auch tatsächlich erreicht werden kann und nicht durch administrative Reibungsverluste zum Scheitern verurteilt wird.« Vor diesem Hintergrund dürfen den Kulturexperten zufolge jene Vorschriften, die sich auf den Nachweis eines Masernimpfschutzes beziehen, erst ein Jahr später wirksam werden und zum 1. März 2021 beziehungsweise 31. Juli 2022 greifen. Die apothekenrelevanten Passagen zu Grippeimpfungen und Wiederholungsverordnungen sind davon jedoch nicht betroffen.

Thomas Steffen, Staatssekretär im Bundesministerium für Gesundheit (BMG), sieht eine mögliche Verzögerung des Inkrafttretens mit Sorge. In einem Brief an die Ministerpräsidenten der Länder mahnt er zur Eile. Demnach ist es wichtig, dass »zum Schutz der Schwächsten in unserer Gesellschaft die Regelungen des Masernschutzgesetzes so schnell wie möglich in Kraft treten«. Es gelte, die bestehenden Lücken beim Impfschutz gegen Masern zu schließen und das Schutzniveau besonders vulnerabler Gruppen entscheidend zu erhöhen. »Ich setze auf Ihre Unterstützung dieses wichtigen Vorhabens.«

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