Pharmazeutische Zeitung online
Masernschutzgesetz

Folgerezepte und impfende Apotheker

Apotheker haben künftig die Möglichkeit, in Modellprojekten gegen Grippe zu impfen. Das regelt das Masernschutzgesetz, das heute vom Bundestag beschlossen wurde. Zudem dürfen Ärzte in Zukunft Wiederholungsrezepte ausstellen.
Ev Tebroke
14.11.2019  13:24 Uhr

Der Bundestag hat heute das Masernschutzgesetz beschlossen. Damit wird die Impfung gegen Masern für Kinder in Gemeinschaftseinrichtungen künftig verpflichtend. Mit dem Gesetz, das ab 1. März 2020 in Kraft tritt, bekommen die Apotheker auch die Möglichkeit, im Rahmen von Modellprojekten gegen Grippe zu impfen. Zudem ist es Ärzten künftig gestattet, für Patienten, die regelmäßig bestimmte Medikamente benötigen, Wiederholungsrezepte auszustellen.

Um die Impfquote gegen die saisonale Grippe zu erhöhen, sollen sich künftig Menschen ab 18 Jahren auch in ausgewählten Apotheken impfen lassen können. Zu diesem Zweck verpflichtet das Gesetz die Kassen dazu, mit den Apotheken beziehungsweise deren Landesverbänden Verträge zu Modellvorhaben abzuschließen, wenn diese sie dazu auffordern. Die Verträge sollen Leitplanken für die zu erfüllenden Voraussetzungen, die Durchführung, die Vergütung und die Abrechnung der Dienstleistung stellen. Vor Vertragsabschluss müssen jeweils Stellungnahmen des Robert Koch-Instituts und des Paul-Ehrlich-Instituts zu den Vertragsinhalten eingeholt und berücksichtigt werden.

Damit ein Apotheker gegen Grippe impfen darf, muss er zuvor erfolgreich eine ärztliche Schulung absolviert haben. Zudem sind in der an einem Modellversuch teilnehmenden Apotheke geeignete Räume mit der entsprechenden Impfausstattung vorgeschrieben. Eine wissenschaftliche Auswertung der Modellversuche, die maximal auf fünf Jahre angelegt sein dürfen, ist vorgesehen.

Das Thema Impfen in der Apotheke hatte unter den Heilberuflern für Kontroversen gesorgt. Insbesondere die Ärzte hatten Bedenken, dass dies die Kompetenzen der Apotheker überschreitet. Auch in der Apothekerschaft gibt es Skeptiker, ob eine solche Möglichkeit nicht auch zu Problemen führen könnte. Die ABDA begrüßt jedoch ausdrücklich die Möglichkeit solcher Modellvorhaben. In ihrer Stellungnahme zur Anhörung im Gesundheitsausschuss betonte sie, die Voraussetzungen, unter denen Apotheker impfen dürfen, seien »angemessen«. Auch wies sie darauf hin, dass ausreichend Apotheken in die Modellvorhaben einbezogen werden sollten, um hinsichtlich der geplanten wissenschaftlichen Auswertung valide Ergebnisse zu erhalten. Die Bundesvereinigung verweist zudem auf die positiven Erfahrungen aus Ländern wie Irland, Frankreich oder die Schweiz, in denen Apotheker bereits gegen Grippe impfen dürfen.

Wiederholungsverordnung

Darüber hinaus sieht das Gesetz die Möglichkeit der Wiederholungsverordnung vor, um die Arzneimittelversorgung für Chroniker zu erleichtern. So können Ärzte künftig auf dem Rezept vermerken, ob und wie oft ein Arzneimittel auf dieselbe Verschreibung wiederholt abgegeben werden darf. Nach der ersten Belieferung darf der Apotheker das verordnete Medikament pro Rezept maximal drei weitere Male abgegeben. Auch die Gültigkeitsdauer des Folgerezepts ist vom Arzt festzulegen. Fehlt eine solche Angabe zur Gültigkeit der Verschreibung, beträgt die Gültigkeitsdauer drei Monate. Tierarzneimittel sind von der Neuregelung ausgenommen.

Das Masernschutzgesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrats.

Mehr von Avoxa