Kündigungen dürfen nicht über Messenger wie WhatsApp ausgesprochen werden. / © Imago/imagebroker
Die Gewerkschaft berichtet von einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg. Ein Arbeitnehmer wehrte sich in dem Verfahren erfolgreich gegen seine Kündigung, die ihm über WhatsApp ausgesprochen wurde. Das Gericht stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis durch diese Nachricht nicht aufgelöst wurde.
Das Gericht begründete seine Entscheidung mit §623 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Demnach muss eine Kündigung schriftlich erfolgen und mit einer eigenhändigen Unterschrift versehen sein. Die elektronische Form ist dabei ausdrücklich ausgeschlossen. Kündigungen über WhatsApp, aber auch per E-Mail, sind damit unwirksam. Selbst ein Foto oder ein Scan des unterschriebenen Kündigungsschreibens genügen nicht.
In kleinen Apothekenteams werden die Dinge für gewöhnlich möglichst unkompliziert und auf kurzem Weg geregelt. Dennoch betont die Adexa, dass bei einer Kündigung die gleichen gesetzlichen Vorgaben gelten wie für andere Betriebe.
Die Gewerkschaft rät davon ab, eine digital erhaltene Kündigung einfach zu ignorieren. Stattdessen sollten Betroffene den Vorgang dokumentieren, Nachrichten sichern und möglichst früh rechtlichen Rat einholen. Auch die Adexa bietet ihren Mitgliedern entsprechende Beratungsangebote. Dabei müsse die Dreiwochenfrist für eine Kündigungsschutzklage beachtet werden. Diese beginne grundsätzlich erst mit dem Zugang einer schriftlichen Kündigung. Wer diese Frist versäumt, riskiere erhebliche rechtliche Nachteile.