| Cornelia Dölger |
| 23.10.2026 08:00 Uhr |
Um den Absatz von Medizinalcannabis zu pushen, nutzen Plattformen teilweise fragliche Werbeaktionen. Das OLG Frankfurt hat nun in einem weiteren Fall entschieden. / © © Jena Ardell
Der Plattform werde per einstweiliger Verfügung untersagt, über das Portal für den Absatz von Medizinalcannabis mit einem kostenlosen Rezept im Zusammenhang mit der Bestellung von Medizinalcannabis zu werben. Darüber hinaus werde untersagt, mit dem Künstler Sido unter der Überschrift »Mit Sido zu Deinem Cannabis-Rezept« für den Bezug von Medizinalcannabis zu werben, heißt es in dem Urteil des OLG, das der PZ vorliegt.
Der Rechtsstreit fußt auf einer Werbung der Plattform, die mit einer »kostenlosen Rezeptanfrage« beziehungsweise einem kostenlosen Rezept sowie mit dem Musiker Sido für Cannabisblüten der Marke »Siggis PHARM« geworben hat. Dagegen war die Kammer Nordrhein vorgegangen.
Das OLG bestätigte die Auslegung der Vorinstanz. Anfang dieses Jahres hatte das Landgericht Frankfurt die Plattform ebenfalls in die Schranken gewiesen (Az. 3–10 O 3/26). Es hatte in der Werbeaktion der Plattform Verstöße gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb sowie gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) erkannt und eine einstweilige Verfügung erlassen; es sei erkennbar, dass die Plattform mit der Werbung »die Verschreibung, den Verkauf, den Verbrauch (und/oder die Abgabe) des betreffenden Arzneimittels beziehungsweise der Gruppe von Arzneimitteln« fördern wolle.
Nach Auffassung des Gerichts war die Werbung zudem unzulässig, weil mit dem prominenten Musiker Sido für verschreibungspflichtiges medizinisches Cannabis geworben wurde. Mit dem Slogan »Mit Sido zu deinem Cannabis-Rezept« habe er als bekannte Persönlichkeit eine Empfehlung für die Produkte abgegeben, was das HWG gegenüber Verbrauchern verbietet. Zudem sah das Gericht die Plattform für diese Werbung verantwortlich.
Bloomwell ging in Berufung – ohne Erfolg. Das OLG wies die Berufung nun zurück. In der Begründung legen die Richter ausführlich dar, warum sie der Argumentation der Vorinstanz folgen. So weist das Gericht das Argument von Bloomwell zurück, die AKNR sei gar nicht berechtigt, gegen die Werbung vorzugehen, weil es sich um ärztlich ausgestellte Rezepte handele.
Das Gericht entgegnet, die Kammer habe die Aufgabe, die Berufspflichten von Apothekerinnen und Apothekern zu überwachen und gegen berufsrechtswidrige Zustände vorzugehen. Dazu gehöre auch, unzulässige Werbung zu unterbinden.
Das Landgericht habe darüber hinaus richtig erkannt, dass die Werbeaktionen der Absatzförderung dienten. Verbrauchern sei das Angebot als Komplettpaket aus Rezeptbeschaffung und Cannabisbezug aus einer Hand erschienen. Dadurch sei der Erwerb von Medizinalcannabis einfacher, schneller und günstiger geworden, was den Absatz über die Plattform und ihre Partnerapotheken fördern konnte.
Zudem sei der Eilantrag nicht rechtsmissbräuchlich. Das Gericht sieht weder ein Problem bei der Abmahnung noch einen Versuch der Kammer, die Verfügung durch unlautere Mittel zu erwirken. Dass die Abmahnung möglicherweise nicht angekommen sei, wie es Bloomwell darstelle, würde daran nichts ändern. Das Gericht stellt zudem klar, dass die Abmahnung nicht zu weit gefasst war. »Eine Gesamtwürdigung aller angeblich für einen Rechtsmissbrauch sprechenden Indizien führt aus vorgenannten Gründen nicht zu einem anderen Ergebnis.«