| Cornelia Dölger |
| 23.10.2026 08:00 Uhr |
Das Gericht skizziert die Regelungen im HWG, nach denen Werbegeschenke oder andere Vorteile grundsätzlich verboten sind. Ausnahmen gelten demnach nur für geringwertige Kleinigkeiten oder bestimmte Geldrabatte, die das Gesetz ausdrücklich erlaubt. § 7 HWG sei eine wichtige Vorschrift für den fairen Wettbewerb im Gesundheitsbereich. Sie solle verhindern, dass Verbraucher bei der Wahl von Arzneimitteln oder anderen Heilmitteln durch Geschenke, Gutscheine oder ähnliche Vorteile unsachlich beeinflusst werden. Deshalb könnten Verstöße gegen diese Regel auch wettbewerbsrechtlich verfolgt werden.
Nach Auffassung des Gerichts spielt es auch keine Rolle, ob die Werbung unter die europäische Definition von Arzneimittelwerbung fällt. Das deutsche HWG gehe weiter und erfasse auch Werbung für Rx-Arzneimittel. Daher könnten nach deutschem Recht strengere Werbeverbote gelten.
Die Plattform habe konkret damit geworben, dass Rezepte beziehungsweise Rezeptanfragen für bestimmte Medizinalcannabis-Produkte kostenlos erhältlich seien. Damit bezog sich die Werbung nach Auffassung des Gerichts unmittelbar auf den Absatz der Produkte und fiel unter die Regeln des HWG.
Ein Gratis-Rezept sei für Verbraucher ein geldwerter Vorteil und damit eine unzulässige Werbegabe, so das Gericht. Es handele sich weder um eine geringwertige Kleinigkeit noch um einen zulässigen Rabatt. Zudem könne ein kostenloses Rezept Patienten dazu verleiten, gezielt eine Verschreibung von Medizinalcannabis anzustreben. Daher sei die Werbung auch dann unzulässig, wenn vor der Verschreibung noch eine ärztliche Prüfung erfolgt.
Nach Auffassung des Gerichts interessierten sich viele Nutzer der Werbung vor allem dafür, über das kostenlose Rezept günstiger an medizinisches Cannabis zu gelangen. Die Werbung könne Patienten dazu bewegen, gezielt eine Verschreibung bestimmter Cannabisprodukte anzustreben, zumal auf der Plattform gezielt nach Produkten mit »Gratis-Rezept« gesucht werden konnte. Genau eine solche Beeinflussung von Patienten solle das HWG verhindern.
Dies gelte besonders, wenn die Verordnung telemedizinisch und ohne persönlichen Arzt- oder Apothekenkontakt erfolge. Angesichts der Gesundheitsrisiken von Cannabis sei eine solche Werbung besonders problematisch. »Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken sind ein Arzneimittel mit gesundheitlichen Risiken, insbesondere einem Suchtrisiko und der Gefahr negativer Auswirkungen auf die Gehirnentwicklung junger Menschen«, heißt es in der Begründung. Medizinalcannabis werde ausschließlich in der Off-Label-Anwendung verschrieben. Diese Sonderstellung stehe einer gesetzeswidrigen Werbung besonders entgegen.