Die Gewerkschaft Adexa warnt: Wer während der Pause für Rückfragen oder den Handverkauf bereitstehen muss, hat arbeitsrechtlich häufig gar keine echte Pause. / © Adobe Stock/Robert Kneschke
Wer die Apotheke während der Pause nicht verlassen kann und ständig für Rückfragen zur Verfügung stehen muss, hat keine echte Pause. Stattdessen handele es sich »rechtlich um Arbeitsbereitschaft«. Dies teilt die Gewerkschaft Adexa in ihrem Newsletter mit. Dies gelte laut dem Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) auch als Schutzregelung für angestellte Apothekerinnen und Apotheker.
Gemäß dem Arbeitszeitgesetz muss bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden eine mindestens 30-minütige Pause eingelegt werden. Bei mehr als neun Stunden Arbeitszeit beträgt die Pause 45 Minuten. Die Adexa ergänzt: »Die Pause kann in mehrere Abschnitte aufgeteilt werden, wobei jeder Abschnitt mindestens 15 Minuten dauern muss.« Wichtig sei auch, dass Pausen weder an den Beginn noch an das Ende des Arbeitstages verlegt werden können.
Enthalten weder der Arbeits- noch der Tarifvertrag verbindliche Regelungen, darf die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber im Rahmen des Weisungsrechts die Lage der Arbeitszeit und damit auch der Pausen festlegen. So lautet die Auskunft von Adexa.
Gleichzeitig warnt die Gewerkschaft davor, dass Pausen die Arbeitszeit zwar unterbrechen, diese aber nicht so stark zerstückeln dürfen, dass der Arbeitstag für die Beschäftigten unzumutbar wird. Ein Beispiel hierfür seien zu lange Mittagspausen.
Laut Adexa spielen bei dieser Abwägung mehrere Gründe eine Rolle, wie etwa eine mögliche Mittagsschließung der Apotheke. Auch die Frage, ob die Anwesenheit einer approbierten Apothekerin oder eines approbierten Apothekers während der weiteren Öffnungszeiten erforderlich sei, sei wichtig. »Fehlen solche besonderen Gründe, lässt sich eine außergewöhnlich lange Mittagspause regelmäßig nur schwer rechtfertigen«, so Adexa.
Die Gewerkschaft fügt hinzu, dass sich tarifgebundene Apothekerinnen und Apotheker im Streitfall sowohl auf das allgemeine Arbeitszeitrecht als auch auf die tarifvertragliche Regelung berufen können.