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Adexa informiert
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Was Filialleitungen vor dem Jahreswechsel beachten müssen

Silvester ist zwar noch ein bisschen hin, aber Adexa weist die Filialleitungen von Apotheken bereits jetzt darauf hin, worauf bei der Personalplanung für den Jahreswechsel zu achten ist.
AutorKontaktPZ
Datum 08.10.2026  12:50 Uhr

Die Apothekengewerkschaft Adexa rät unter anderem dazu, Urlaubsansprüche, Arbeitszeitkonten und die Personalplanung für das kommende Jahr rechtzeitig zu überprüfen. Urlaub solle bestmöglich im laufenden Kalenderjahr genommen werden, da er sonst zum Jahresende verfallen könne, heißt es in einer Pressemitteilung. »Voraussetzung ist allerdings grundsätzlich, dass der Arbeitgeber die Beschäftigten rechtzeitig über ihren konkreten Resturlaub informiert und sie darauf hingewiesen hat, dass dieser verfällt, wenn er nicht genommen wird«, warnt die Gewerkschaft. Fehle der erforderliche Hinweis, könne der Urlaub nicht allein wegen des Ablaufs des Urlaubsjahres verfallen.

Adexa erinnert Filialleitungen auch daran, dass Urlaub, der aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen – etwa wegen einer Erkrankung – nicht genommen werden konnte, ins nächste Jahr übertragen werden kann. »Bei Langzeiterkrankten verfällt der gesetzliche Mindesturlaub erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.«

Wer in Elternzeit war oder unter einem Beschäftigungsverbot stand, könne den Resturlaub noch im Jahr der Rückkehr und im darauffolgenden Jahr nehmen.

Zum Jahresende muss das Konto ausgeglichen sein

Auch auf das Thema Jahresarbeitszeitkonto gilt es laut Adexa zu achten. Laut Tarifvertrag müssen diese Konten Adexa zufolge schriftlich vereinbart werden. Die Wochenarbeitszeit darf dann zwischen 75 und 130 Prozent der vertraglich vereinbarten Zeit schwanken, wie Adexa mitteilt.

Für Urlaub, Krankheit und Feiertage sei entscheidend, welche Arbeitszeit ohne den Ausfall angefallen wäre. Bei einem Ausfall über eine ganze Woche werde die vertragliche Wochenarbeitszeit zugrunde gelegt, bei einzelnen Fehltagen seien die für diese Tage vorgesehenen Stunden maßgeblich.

Zum Jahresende müsse das Konto ausgeglichen sein. »Filialleitungen sollten den Stand deshalb früh prüfen, damit die Beschäftigten Plus- oder Minusstunden noch bis zum 31. Dezember abbauen können.« Die Stunden können auch ins Folgejahr übertragen werden und müssen innerhalb von drei Monaten ausgeglichen werden. Für Sachsen gelte dabei eine Frist von sechs Monaten. »Wird diese Frist versäumt, fallen für Plusstunden Mehrarbeitszuschläge an und Minusstunden verfallen.«

Auf Basis der Plus- und Minusstunden könne anschließend die Personalplanung für das Jahr 2027 erfolgen. Dabei sollte auch Personal berücksichtigt werden, das bald in Rente geht. Hier stelle sich die Frage, ob das Arbeitsverhältnis automatisch endet oder ob eine Kündigung erforderlich sei. Die Gewerkschaft rät, diese Kolleginnen und Kollegen frühzeitig anzusprechen und zu klären, ob sie in Teilzeit weiterarbeiten möchten. »Gerade in Zeiten des Fachkräftemangels kann das für beide Seiten sinnvoll sein.«

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