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Gesetzentwurf
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Kassenabschlag steigt um 30 Cent

Die Apotheken müssen im Zuge der Sparmaßnahmen für die Kassensanierung künftig einen um 30 Cent höheren Kassenabschlag hinnehmen. Das geht aus dem nun vorliegenden »Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)« hervor.
AutorCornelia Dölger
AutorEv Tebroke
Datum 16.04.2026  16:14 Uhr
Datum Aktualisiert am 16.04.2026  17:45 Uhr

»Im Bereich der Apotheken wird die Höhe des Abschlags nach § 130 Absatz 1 SGB V von 1,77 Euro auf 2,07 Euro erhöht«, heißt es im Referententwurf, der der PZ vorliegt. Damit konkretisieren sich die Eckpunkte, die Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) am Dienstag vorgestellt hatte. Die Ministerin hatte sich zum Fixum von 9,50 Euro bekannt, gleichzeitig aber den erhöhten Kassenabschlag angekündigt. Alle Bereiche müssten einen Sparbeitrag leisten.

»Zur Stabilisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung sind Einsparungen in allen Leistungsbereichen erforderlich«, heißt es denn auch in dem Entwurf. »Die Erhöhung des Abschlags von 1,77 Euro auf 2,07 Euro zählt neben weiteren Maßnahmen zu einem Bündel an Maßnahmen zur Stabilisierung der Arzneimittelausgaben in der Gesetzlichen Krankenversicherung

Für die Krankenkassen sollen sich durch die Anhebung Einsparungen in Höhe von rund 200 Millionen Euro pro Jahr ergeben. In Kraft treten soll die Erhöhung am Tag nach der Gesetzesverkündung.

Abgesehen wird offenbar von der Idee, Mittel aus dem Topf für pharmazeutische Dienstleistungen (pDL) in den Gesundheitsfonds zu überführen; der Entwurf sagt dazu nichts. Auch die vorgeschlagene Wiedereinführung von Zytostatika-Ausschreibungen kommt nicht vor.

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) bleibt offenbar dabei, dass die Honorarerhöhung auf 9,50 Euro in einer separaten Verordnung geregelt wird; der Betrag findet sich im Gesetzentwurf nicht. Wann die Verordnung kommt, ist unklar, sie ist – wie das Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) – für das Frühjahr angesetzt. Ein konkreter Fahrplan ist derzeit noch nicht bekannt.

Zusätzlicher dynamischer Herstellerabschlag

Wie angekündigt, soll im Arzneimittelbereich ab 2027 ein ergänzender dynamischer Herstellerabschlag eingeführt werden. Im Vergleich zu einer befristeten, fixen Erhöhung, wie sie etwa mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz aus 2022 vorgenommen wurde, sei diese Maßnahme das nachhaltigere Mittel, heißt es zur Begründung. Man könne damit »zielgenauer auf die Entwicklung von Ausgaben und Einnahmen reagieren«.

Dies entspricht dem vom BMG proklamierten Grundsatz einer »einnahmenorientierten Ausgabenpolitik« – einer der zwei Leitsätze, die der GKV-Finanzreform zugrunde liegen sollen. Der zweite Leitsatz ist demnach, dass nur noch von der GKV finanziert wird, was für Versicherte einen eindeutig nachgewiesenen Nutzen hat.

Der ergänzende Abschlag betrifft insbesondere hochpreisige patentgeschützte Arzneimittel. Laut Entwurf wird für jedes Kalenderjahr ein Ausgaben-«Soll« anhand der Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen definiert. Ein etwaiger Differenzbetrag zu den tatsächlichen («Ist«-) Ausgaben wird ab dem zweiten Halbjahr des Folgejahres durch entsprechende Festlegung der Abschlagshöhe ausgeglichen.

Der dynamische Herstellerabschlag soll für Fertigarzneimittel gelten, deren Apothekenabgabepreise aufgrund der Preisvorschriften nach dem Arzneimittelgesetz oder aufgrund des § 129 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 5a bestimmt sind, sowie für Arzneimittel, die von Krankenhausapotheken (nach § 129a) abgegeben werden.

Ausgenommen von der Abschlagspflicht sind ebenso wie beim allgemeinen Herstellerabschlag patentfreie, wirkstoffgleiche Arzneimittel sowie Festbetragsarzneimittel.

Ebenfalls nicht erfasst sind Impfstoffe für Schutzimpfungen. Anders als der allgemeine Herstellerabschlag soll der dynamische Herstellerabschlag darüber hinaus keine Anwendung auf Biosimilars finden.

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