Das Gesetz soll die Finanzlücken der Kassen schließen. / © imago images/McPHOTO
»Im Bereich der Apotheken wird die Höhe des Abschlags nach § 130 Absatz 1 SGB V von 1,77 Euro auf 2,07 Euro erhöht«, heißt es im Referententwurf, der der PZ vorliegt. Damit konkretisieren sich die Eckpunkte, die Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) am Dienstag vorgestellt hatte. Die Ministerin hatte sich zum Fixum von 9,50 Euro bekannt, gleichzeitig aber den erhöhten Kassenabschlag angekündigt. Alle Bereiche müssten einen Sparbeitrag leisten.
»Zur Stabilisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung sind Einsparungen in allen Leistungsbereichen erforderlich«, heißt es denn auch in dem Entwurf. »Die Erhöhung des Abschlags von 1,77 Euro auf 2,07 Euro zählt neben weiteren Maßnahmen zu einem Bündel an Maßnahmen zur Stabilisierung der Arzneimittelausgaben in der Gesetzlichen Krankenversicherung.«
Für die Krankenkassen sollen sich durch die Anhebung Einsparungen in Höhe von rund 200 Millionen Euro pro Jahr ergeben. In Kraft treten soll die Erhöhung am Tag nach der Gesetzesverkündung.
Abgesehen wird offenbar von der Idee, Mittel aus dem Topf für pharmazeutische Dienstleistungen (pDL) in den Gesundheitsfonds zu überführen; der Entwurf sagt dazu nichts. Auch die vorgeschlagene Wiedereinführung von Zytostatika-Ausschreibungen kommt nicht vor.
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) bleibt offenbar dabei, dass die Honorarerhöhung auf 9,50 Euro in einer separaten Verordnung geregelt wird; der Betrag findet sich im Gesetzentwurf nicht. Wann die Verordnung kommt, ist unklar, sie ist – wie das Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) – für das Frühjahr angesetzt. Ein konkreter Fahrplan ist derzeit noch nicht bekannt.
Wie angekündigt, soll im Arzneimittelbereich ab 2027 ein ergänzender dynamischer Herstellerabschlag eingeführt werden. Im Vergleich zu einer befristeten, fixen Erhöhung, wie sie etwa mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz aus 2022 vorgenommen wurde, sei diese Maßnahme das nachhaltigere Mittel, heißt es zur Begründung. Man könne damit »zielgenauer auf die Entwicklung von Ausgaben und Einnahmen reagieren«.
Dies entspricht dem vom BMG proklamierten Grundsatz einer »einnahmenorientierten Ausgabenpolitik« – einer der zwei Leitsätze, die der GKV-Finanzreform zugrunde liegen sollen. Der zweite Leitsatz ist demnach, dass nur noch von der GKV finanziert wird, was für Versicherte einen eindeutig nachgewiesenen Nutzen hat.
Der ergänzende Abschlag betrifft insbesondere hochpreisige patentgeschützte Arzneimittel. Laut Entwurf wird für jedes Kalenderjahr ein Ausgaben-«Soll« anhand der Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen definiert. Ein etwaiger Differenzbetrag zu den tatsächlichen («Ist«-) Ausgaben wird ab dem zweiten Halbjahr des Folgejahres durch entsprechende Festlegung der Abschlagshöhe ausgeglichen.
Der dynamische Herstellerabschlag soll für Fertigarzneimittel gelten, deren Apothekenabgabepreise aufgrund der Preisvorschriften nach dem Arzneimittelgesetz oder aufgrund des § 129 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 5a bestimmt sind, sowie für Arzneimittel, die von Krankenhausapotheken (nach § 129a) abgegeben werden.
Ausgenommen von der Abschlagspflicht sind ebenso wie beim allgemeinen Herstellerabschlag patentfreie, wirkstoffgleiche Arzneimittel sowie Festbetragsarzneimittel.
Ebenfalls nicht erfasst sind Impfstoffe für Schutzimpfungen. Anders als der allgemeine Herstellerabschlag soll der dynamische Herstellerabschlag darüber hinaus keine Anwendung auf Biosimilars finden.
Für den Übergang – in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2027 – soll die Höhe des ergänzenden Herstellabschlags einmalig »statisch« auf 3,5 Prozent festgelegt werden. Eine »dynamische« Ermittlung könne erstmals anhand der Daten für das Jahr 2026 erfolgen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegen, heißt es im Entwurf.
Durch die Einführung eines dynamischen Herstellerabschlags rechnet das BMG mit geschätzten Einsparungen in Höhe von rund 1,1 Milliarden Euro im Jahr 2027, rund 1,9 Milliarden Euro im Jahr 2028, rund 3,5 Milliarden Euro im Jahr 2029 und rund 5,5 Milliarden Euro im Jahr 2030. Die Wechselwirkung mit anderen Maßnahmen im Arzneimittelbereich seien dabei zu beachten, heißt es.
Einen Schnitt will das BMG endgültig bei der Homöopathie machen. Deren Streichung aus den Satzungsleistungen der Kassen war immer mal wieder politisch gefordert worden. Für die Wirksamkeit solcher Therapien liege keine hinreichende wissenschaftliche Evidenz vor, heißt es in dem Entwurf. »Ihre Nutzung sollte daher nicht vom Versichertenkollektiv der Krankenkassen finanziert werden. Die Erstattungsfähigkeit von Homöopathie und Anthroposophie in der GKV wird daher gestrichen.« Versicherte könnten sich homöopathische und anthroposophische Leistungen weiterhin selbst beschaffen und bei Bedarf private Versicherungen zur Kostenübernahme abschließen.
Cannabisblüten sollen wie von der Kommission vorgeschlagen aus dem Leistungskatalog fallen, bestehen bleibt aber der Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von Extrakten und Fertigarzneimittel sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon. Damit soll der geringen Evidenz Rechnung getragen und Geld gespart werden – rund 130 Millionen Euro im Jahr 2027, rund 150 Millionen Euro im Jahr 2028, rund 165 Millionen Euro im Jahr 2029 und rund 180 Millionen Euro im Jahr 2030.
Für Verbandmittel und spezielle Wundauflagen sieht der Entwurf ein Preismoratorium vor; die Preisentwicklung sei bislang weitgehend unreguliert. Mit der Maßnahme sollen sich Einsparungen von rund 170 Millionen Euro pro Jahr ergeben. Die sonstigen Verbandmittel werden bislang auf Basis einer Übergangsregelung erstattet, auch wenn ihr Zusatznutzen nicht durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) belegt ist. Die Frist läuft Ende des Jahres aus. Sie soll nicht erneut verlängert werden. Zudem wird die gesetzliche Definition der Verbandmittel um versorgungsrelevante Produktgruppen erweitert.
Wie angekündigt, müssen Patienten künftig bei Rezepten mehr zuzahlen. Die Zuzahlungen der Versicherten seien seit 2004 weitestgehend unverändert geblieben und müssten angepasst werden, heißt es im Entwurf. Durch eine nachholende Anhebung der seit über 20 Jahren nicht angepassten Zuzahlungsgrenzen und-beträge um 50 Prozent werde die Eigenverantwortung gestärkt, sowie das Kostenbewusstsein erhöht.
Gleichzeitig blieben die Zuzahlungen auf einem verträglichen und im internationalen Vergleich niedrigen Niveau. Finanzielle Überforderung soll auch weiterhin durch eine Begrenzung der zu leistenden Zuzahlungen auf zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt (bei chronisch Kranken ein Prozent) begrenzt werden. Zudem sollen die Zuzahlungsgrenzen und -beträge mit der Entwicklung der Grundlohnrate dynamisch fortgeschrieben werden.
Künftig sind also pro Verordnung mindestens 7,50 Euro und maximal 15 Euro Zuzahlung im Gesetz vorgesehen. Zudem sollen bei stationären Maßnahmen sowie in vollstationären Pflegeheimen künftig pro Tag 15 Euro vom Versicherten beigesteuert werden.
Auch bei Verordnungen zu Heilmitteln, häuslicher Krankenpflege und außerklinischer Intensivpflege beträgt die Zuzahlung 10 vom Hundert der Kosten sowie 15 Euro je Verordnung.
Die genannten Zuzahlungsbeträge sollen jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres in Höhe der durchschnittlichen Veränderungsrate (Grundlohnrate) angepasst werden.